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Anlage 3.2
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LEHRPLAN DER DREIJÄHRIGEN SONDERFORM DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR
ALPENLÄNDISCHE LANDWIRTSCHAFT
I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenanzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
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Wochenstunden *)
Pflichtgegenstände Jahrgang
I II III Summe
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1. Religion ......................... 2 2 2 6
2. Deutsch .......................... 3 3 3 9
3. Lebende Fremdsprache ............. 4 3 3 10
4. Geschichte, Sozialkunde und
Politische Bildung ............... 2 2 2 6
5. Geographie und Wirtschaftskunde .. - 2 - 2
6. Mathematik und angewandte
Mathematik ....................... 3 3 2 8
7. Elektronische Datenverarbeitung .. 3 - - 3
8. Physik und angewandte Physik ..... 2 - - 2
9. Chemie und angewandte Chemie ..... 3 3 - 6
10. Chemisches Laboratorium .......... 2 2 - 4
11. Biologie und angewandte
Biologie *1) ..................... 5 - - 5
12. Leibesübungen .................... 2 2 2 6
13. Pflanzenbau *1) .................. 2 2 4 8
14. Forstwirtschaft *1) .............. - 3 - 3
15. Tierhaltung und Tierzüchtung *1) . - 3 5 8
16. Landwirtschaftliches Bauwesen .... - - 2 2
17. Landmaschinentechnik *1) ......... 2 2 4 8
18. Volkswirtschaftslehre ............ - 2 - 2
19. Rechtskunde ...................... - - 2 2
20. Betriebswirtschaftslehre und
Rechnungswesen *1) ............... 2 3 4 9
21. Raumordnung und Umweltschutz ..... - - 2 2
22. Agrarmarketing und Fremdenverkehr 2 2 2 6
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Gesamtwochenstundenzahl 38 38 38 114
23. Pflichtpraktikum:
4 Wochen zwischen dem II. und III. Jahrgang
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Jahrgang
Freigegenstände I II III Summe
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Obstbau und Bienenkunde .............. 2 - - 2
Jagd und Fischerei ................... - 2 - 2
Zweite lebende Fremdsprache .......... 2 2 2 6
Kurzschrift .......................... 2 - - 2
Volkskunde ........................... - 2 - 2
Organisations- und Führungslehre ..... - - 2 2
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Jahrgang
Unverbindliche Übungen I II III Summe
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Musikerziehung ....................... 1 1 1 3
Bildnerische Erziehung ............... 2 - - 2
Leibesübungen ........................ 2 2 2 6
Hauswirtschaft ....................... 2 2 - 4
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Förderunterricht *2)
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Deutsch
Lebende Fremdsprache
Mathematik und angewandte Mathematik
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGENrömisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
UND ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Siehe Anlage 3
III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHTrömisch drei. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
(Bekanntgemacht gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes) (Bekanntgemacht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)
Siehe Anlage 3
IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,römisch vier. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,
AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
2. DEUTSCH
Siehe Anlage 3
Siehe Anlage 3
GESCHICHTE, SOZIALKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG
Siehe Anlage 3
GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE
Siehe Anlage 3
MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK
Siehe Anlage 3
ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG
Siehe Anlage 3
PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK
Siehe Anlage 3
CHEMIE UND ANGEWANDTE CHEMIE
Siehe Anlage 3
10. CHEMISCHES LABORATORIUM
Siehe Anlage 3
BIOLOGIE UND ANGEWANDTE BIOLOGIE
Siehe Anlage 3
12. LEIBESÜBUNGEN
Siehe Anlage 3
13. PFLANZENBAU
Siehe Anlage 3
14. FORSTWIRTSCHAFT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die wirtschaftliche und ökologische Bedeutung sowie die Betriebsarten des Waldes kennen. Er soll Maßnahmen der Waldverjüngung, der Walderziehung und der Waldpflege sowie gängige Holzernteverfahren erläutern können.
Der Schüler soll häufige Forstschäden identifizieren und Schutzmaßnahmen erläutern können. Er soll die Ausformungsmöglichkeiten von Rundholz für eine gegebene Marktsituation angeben können.
Der Schüler soll die Verantwortung des Waldbesitzers gegenüber der Gesellschaft bejahen.
II. Jahrgang:römisch zwei. Jahrgang:
Standort:
Standortfaktoren; Nährstoffkreislauf; Standortpflanzen und Waldgesellschaften.
Waldbau:
Baumarten; Betriebsarten (Hoch-, Mittel-, Nieder- und Plenterwald);
Verjüngung und Pflege, Bestandsaufnahme und naturnahe
Waldbewirtschaftung.
Forstschutz:
Abiotische und biotische Schadensquellen; mechanische, chemische, biologische und integrierte Schutzmaßnahmen; Waldhygiene.
Holzernte:
Maschinen und Geräte; Schlägerung, Holzmessung, Aufarbeitung, Bringung, Ausformung. Arbeitsgestaltung und Unfallverhütung.
Holzwirtschaft:
Sortierung und Verkauf. Wirtschaftsplanung für den Bauernwald.
Organisation:
Aufbau der österreichischen Forstwirtschaft; Forstrecht; Förderung.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der Forstwirtschaft als landwirtschaftlicher Betriebszweig. Dem Themenbereich „Verjüngung und Pflege'' kommt daher besondere Bedeutung zu.
Die betriebswirtschaftliche Funktion des Bauernwaldes läßt sich durch Schülerberichte aus dem elterlichen Betrieb sowie im Rahmen von Exkursionen und Lehrausgängen gut bewußtmachen.
Durch Zustandsanalysen von Bauernwäldern und Forstbetrieben können unterschiedliche Bewirtschaftungsformen veranschaulicht und die Wirkung von Pflegemaßnahmen beurteilt werden. Das Ausmaß der Übungen beträgt 1 Wochenstunde.
TIERHALTUNG UND TIERZÜCHTUNG
Siehe Anlage 3
LANDWIRTSCHAFTLICHES BAUWESEN
Siehe Anlage 3
17. LANDMASCHINENTECHNIK
Siehe Anlage 3
18. VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE
Siehe Anlage 3
19. RECHTSKUNDE
Siehe Anlage 3
BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE UND RECHNUNGSWESEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Siehe Anlage 3.1
Lehrstoff:
I. Jahrgang,römisch eins. Jahrgang,
II. Jahrgang,römisch zwei. Jahrgang,
III. Jahrgang:römisch drei. Jahrgang:
Siehe Anlage 3.1
Didaktische Grundsätze:
Das Ausmaß der Übungen beträgt im II. Jahrgang 1 Wochenstunde, im III. Jahrgang 2 Wochenstunden. Im übrigen siehe Anlage 3.1. Das Ausmaß der Übungen beträgt im römisch zwei. Jahrgang 1 Wochenstunde, im römisch drei. Jahrgang 2 Wochenstunden. Im übrigen siehe Anlage 3.1.
RAUMORDNUNG UND UMWELTSCHUTZ
Siehe Anlage 3
AGRARMARKETING UND FREMDENVERKEHR
Siehe Anlage 3
23. PFLICHTPRAKTIKUM
Siehe Anlage 3
OBSTBAU UND BIENENKUNDE
Siehe Anlage 3
JAGD UND FISCHEREI
Siehe Anlage 3
ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE
Siehe Anlage 3
KURZSCHRIFT
Siehe Anlage 3
VOLKSKUNDE
Siehe Anlage 3
ORGANISATIONS- UND FÜHRUNGSLEHRE
Siehe Anlage 3
C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
MUSIKERZIEHUNG
Siehe Anlage 3
BILDNERISCHE ERZIEHUNG
Siehe Anlage 3
LEIBESÜBUNGEN
Siehe Anlage 3
HAUSWIRTSCHAFT
Siehe Anlage 3
D. FÖRDERUNTERRICHT
Siehe Anlage 3
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*) Die Festlegung der Wochenstunden erfolgt durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (siehe Art. I Abs. 2 der Lehrplanverordnung und Anlage 1 Abschnitt Ia). *) Die Festlegung der Wochenstunden erfolgt durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (siehe Artikel römisch eins, Absatz 2, der Lehrplanverordnung und Anlage 1 Abschnitt römisch eins a).
*1) Mit Übungen
*2) Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge - jedoch jeweils nur für dieselbe Schulstufe - gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im I. und II. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind. *2) Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge - jedoch jeweils nur für dieselbe Schulstufe - gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im römisch eins. und römisch zwei. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.