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Anl. 3/2

Fassungen
01.09.2002 bis 31.08.2003 — BGBl. II Nr. 350/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3/201.09.200331.08.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2004
Anl. 3/201.09.200231.08.2003 § → § BGBl. II Nr. 350/2002
Anl. 3/201.09.199631.08.2002 § → § BGBl. Nr. 499/1996
Anl. 3/201.09.199531.08.1996 BGBl. Nr. 496/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3 /, 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. II Nr. 350/2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2003

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Beachte

Anlage 3 2

Text

                                                         Anlage 3.2

                                                       --------------

    LEHRPLAN DER DREIJÄHRIGEN SONDERFORM DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR

                     ALPENLÄNDISCHE LANDWIRTSCHAFT

                           I. STUNDENTAFEL

            (Gesamtstundenanzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                        Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                         Wochenstunden *)

Pflichtgegenstände                         Jahrgang

                                        I      II     III      Summe

---------------------------------------------------------------------

1. Religion .........................  2       2      2          6

2. Deutsch ..........................  3       3      3          9

3. Lebende Fremdsprache .............  4       3      3         10

4. Geschichte, Sozialkunde und

    Politische Bildung ...............  2       2      2          6

5. Geographie und Wirtschaftskunde ..  -       2      -          2

6. Mathematik und angewandte

    Mathematik .......................  3       3      2          8

7. Elektronische Datenverarbeitung ..  3       -      -          3

8. Physik und angewandte Physik .....  2       -      -          2

9. Chemie und angewandte Chemie .....  3       3      -          6

10. Chemisches Laboratorium ..........  2       2      -          4

11. Biologie und angewandte

    Biologie *1) .....................  5       -      -          5

12. Leibesübungen ....................  2       2      2          6

13. Pflanzenbau *1) ..................  2       2      4          8

14. Forstwirtschaft *1) ..............  -       3      -          3

15. Tierhaltung und Tierzüchtung *1) .  -       3      5          8

16. Landwirtschaftliches Bauwesen ....  -       -      2          2

17. Landmaschinentechnik *1) .........  2       2      4          8

18. Volkswirtschaftslehre ............  -       2      -          2

19. Rechtskunde ......................  -       -      2          2

20. Betriebswirtschaftslehre und

    Rechnungswesen *1) ...............  2       3      4          9

21. Raumordnung und Umweltschutz .....  -       -      2          2

22. Agrarmarketing und Fremdenverkehr   2       2      2          6

---------------------------------------------------------------------

Gesamtwochenstundenzahl                38      38     38        114

23. Pflichtpraktikum:

    4 Wochen zwischen dem II. und III. Jahrgang

---------------------------------------------------------------------

                                            Jahrgang

Freigegenstände                         I      II     III      Summe

---------------------------------------------------------------------

Obstbau und Bienenkunde ..............  2       -      -          2

Jagd und Fischerei ...................  -       2      -          2

Zweite lebende Fremdsprache ..........  2       2      2          6

Kurzschrift ..........................  2       -      -          2

Volkskunde ...........................  -       2      -          2

Organisations- und Führungslehre .....  -       -      2          2

---------------------------------------------------------------------

                                            Jahrgang

Unverbindliche Übungen                  I      II     III      Summe

---------------------------------------------------------------------

Musikerziehung .......................  1       1      1          3

Bildnerische Erziehung ...............  2       -      -          2

Leibesübungen ........................  2       2      2          6

Hauswirtschaft .......................  2       2      -          4

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Förderunterricht *2)

---------------------------------------------------------------------

Deutsch

Lebende Fremdsprache

Mathematik und angewandte Mathematik

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

UND ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 3

römisch drei. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntgemacht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)

Siehe Anlage 3

römisch vier. Bildungs- und Lehraufgabe der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 3

  1. Ziffer 3
    LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage 3

  1. Ziffer 4
    GESCHICHTE, SOZIALKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG

Siehe Anlage 3

  1. Ziffer 5
    GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE

Siehe Anlage 3

  1. Ziffer 6
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 3

  1. Ziffer 7
    ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 3

  1. Ziffer 8
    PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK

Siehe Anlage 3

  1. Ziffer 9
    CHEMIE UND ANGEWANDTE CHEMIE

Siehe Anlage 3

10. CHEMISCHES LABORATORIUM

Siehe Anlage 3

  1. Ziffer 11
    BIOLOGIE UND ANGEWANDTE BIOLOGIE

Siehe Anlage 3

12. LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 3

13. PFLANZENBAU

Siehe Anlage 3

14. FORSTWIRTSCHAFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die wirtschaftliche und ökologische Bedeutung sowie die Betriebsarten des Waldes kennen. Er soll Maßnahmen der Waldverjüngung, der Walderziehung und der Waldpflege sowie gängige Holzernteverfahren erläutern können.

Der Schüler soll häufige Forstschäden identifizieren und Schutzmaßnahmen erläutern können. Er soll die Ausformungsmöglichkeiten von Rundholz für eine gegebene Marktsituation angeben können.

Der Schüler soll die Verantwortung des Waldbesitzers gegenüber der Gesellschaft bejahen.

römisch zwei. Jahrgang:

Standort:

Standortfaktoren; Nährstoffkreislauf; Standortpflanzen und Waldgesellschaften.

Waldbau:

Baumarten; Betriebsarten (Hoch-, Mittel-, Nieder- und Plenterwald);

Verjüngung und Pflege, Bestandsaufnahme und naturnahe

Waldbewirtschaftung.

Forstschutz:

Abiotische und biotische Schadensquellen; mechanische, chemische, biologische und integrierte Schutzmaßnahmen; Waldhygiene.

Holzernte:

Maschinen und Geräte; Schlägerung, Holzmessung, Aufarbeitung, Bringung, Ausformung. Arbeitsgestaltung und Unfallverhütung.

Holzwirtschaft:

Sortierung und Verkauf. Wirtschaftsplanung für den Bauernwald.

Organisation:

Aufbau der österreichischen Forstwirtschaft; Forstrecht; Förderung.

  1. Ziffer 15
    TIERHALTUNG UND TIERZÜCHTUNG

Siehe Anlage 3

  1. Ziffer 16
    LANDWIRTSCHAFTLICHES BAUWESEN

Siehe Anlage 3

17. LANDMASCHINENTECHNIK

Siehe Anlage 3

18. VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE

Siehe Anlage 3

19. RECHTSKUNDE

Siehe Anlage 3

  1. Ziffer 20
    BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE UND RECHNUNGSWESEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 3.1

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang,

römisch zwei. Jahrgang,

römisch drei. Jahrgang:

Siehe Anlage 3.1

  1. Ziffer 21
    RAUMORDNUNG UND UMWELTSCHUTZ

Siehe Anlage 3

  1. Ziffer 22
    AGRARMARKETING UND FREMDENVERKEHR

Siehe Anlage 3

23. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 3

OBSTBAU UND BIENENKUNDE

Siehe Anlage 3

JAGD UND FISCHEREI

Siehe Anlage 3

ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage 3

KURZSCHRIFT

Siehe Anlage 3

VOLKSKUNDE

Siehe Anlage 3

ORGANISATIONS- UND FÜHRUNGSLEHRE

Siehe Anlage 3

C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

MUSIKERZIEHUNG

Siehe Anlage 3

BILDNERISCHE ERZIEHUNG

Siehe Anlage 3

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 3

HAUSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 3

D. FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage 3

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*) Die Festlegung der Wochenstunden erfolgt durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (siehe Artikel römisch eins, Absatz 2, der Lehrplanverordnung und Anlage 1 Abschnitt römisch eins a).

*1) Mit Übungen

*2) Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge - jedoch jeweils nur für dieselbe Schulstufe - gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im römisch eins. und römisch zwei. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.

Gesetzesnummer

10009654

Dokumentnummer

NOR40035773