Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
27.08.1988 bis 30.09.1997 — BGBl. Nr. 482/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1027.08.198830.09.1997 BGBl. Nr. 482/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 774/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch Computerwissenschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

27.08.1988BGBl. Nr. 482/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 774/1994

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft vergleiche Paragraph 7, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,).

Text

Praktika und Projektstudien

(Praxissemester)

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Im Laufe des zweiten Studienabschnittes ist ein Praktikum (Paragraph 16, Absatz 7, AHStG) durchzuführen. Voraussetzung ist die vollständige Ablegung der ersten Diplomprüfung. Das Praktikum darf nicht im letzten einrechenbaren Semester absolviert werden.
  2. Absatz 2,Das Praktikum (Absatz 3,) beziehungsweise die Projektstudien (Absatz 4,) sind in einem Semester zu absolvieren. Nähere Regelungen trifft der Studienplan. Die erforderlichen Entscheidungen gemäß Absatz 3 und 4 trifft der Vorsitzende der Studienkommission.
  3. Absatz 3,Das Praktikum ist in einem Teil in der Dauer von 16 Wochen oder in zwei Teilen in der Dauer von je acht Wochen in insgesamt ein oder zwei Betrieben oder außeruniversitären Forschungsinstitutionen, die eine berufsvorbildende Praxis vermitteln können, abzulegen. Der Umfang des Praktikums gilt als 16, der Umfang jedes Teiles als acht Semesterwochenstunden.
  4. Absatz 4,Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung des Praktikums oder eines Teiles gemäß Absatz 3,, so ist dieser Teil beziehungsweise das Praktikum durch den erfolgreichen Abschluß eines Projektstudiums (Paragraph 16, Absatz eins, Litera h und Absatz 9, AHStG) im jeweils entsprechenden Umfang zu ersetzen.
  5. Absatz 5,Die Stundenzahlen gemäß Absatz 3 und Absatz 4, sind nicht in die im Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, genannten Stundenzahlen einzurechnen. Die Inskription gemäß Absatz 2 und Absatz 3, kann nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 4, erlassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10009656

Dokumentnummer

NOR12122391

Alte Dokumentnummer

N7198816797J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/482/P10/NOR12122391