Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Computerwissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 482/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 774/1994Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 3, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft vergleiche Paragraph 7, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,).
Text
Praktika und Projektstudien
(Praxissemester)
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Im Laufe des zweiten Studienabschnittes ist ein Praktikum (§ 16 Abs. 7 AHStG) durchzuführen. Voraussetzung ist die vollständige Ablegung der ersten Diplomprüfung. Das Praktikum darf nicht im letzten einrechenbaren Semester absolviert werden.Im Laufe des zweiten Studienabschnittes ist ein Praktikum (Paragraph 16, Absatz 7, AHStG) durchzuführen. Voraussetzung ist die vollständige Ablegung der ersten Diplomprüfung. Das Praktikum darf nicht im letzten einrechenbaren Semester absolviert werden.
(2)Absatz 2,Das Praktikum (Abs. 3) beziehungsweise die Projektstudien (Abs. 4) sind in einem Semester zu absolvieren. Nähere Regelungen trifft der Studienplan. Die erforderlichen Entscheidungen gemäß Abs. 3 und 4 trifft der Vorsitzende der Studienkommission.Das Praktikum (Absatz 3,) beziehungsweise die Projektstudien (Absatz 4,) sind in einem Semester zu absolvieren. Nähere Regelungen trifft der Studienplan. Die erforderlichen Entscheidungen gemäß Absatz 3 und 4 trifft der Vorsitzende der Studienkommission.
(3)Absatz 3,Das Praktikum ist in einem Teil in der Dauer von 16 Wochen oder in zwei Teilen in der Dauer von je acht Wochen in insgesamt ein oder zwei Betrieben oder außeruniversitären Forschungsinstitutionen, die eine berufsvorbildende Praxis vermitteln können, abzulegen. Der Umfang des Praktikums gilt als 16, der Umfang jedes Teiles als acht Semesterwochenstunden.
(4)Absatz 4,Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung des Praktikums oder eines Teiles gemäß Abs. 3, so ist dieser Teil beziehungsweise das Praktikum durch den erfolgreichen Abschluß eines Projektstudiums (§ 16 Abs. 1 lit. h und Abs. 9 AHStG) im jeweils entsprechenden Umfang zu ersetzen.Besteht keine Möglichkeit zur Absolvierung des Praktikums oder eines Teiles gemäß Absatz 3,, so ist dieser Teil beziehungsweise das Praktikum durch den erfolgreichen Abschluß eines Projektstudiums (Paragraph 16, Absatz eins, Litera h und Absatz 9, AHStG) im jeweils entsprechenden Umfang zu ersetzen.
(5)Absatz 5,Die Stundenzahlen gemäß Abs. 3 und Abs. 4 sind nicht in die im § 9 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Stundenzahlen einzurechnen. Die Inskription gemäß Abs. 2 und Abs. 3 kann nicht gemäß § 3 Abs. 4 erlassen werden.Die Stundenzahlen gemäß Absatz 3 und Absatz 4, sind nicht in die im Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, genannten Stundenzahlen einzurechnen. Die Inskription gemäß Absatz 2 und Absatz 3, kann nicht gemäß Paragraph 3, Absatz 4, erlassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Dokumentnummer
NOR12122391
Alte Dokumentnummer
N7198816797J