Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
27.08.1988 bis 30.09.1997 — BGBl. Nr. 482/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1227.08.198830.09.1997 BGBl. Nr. 482/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 774/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch Computerwissenschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

27.08.1988BGBl. Nr. 482/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 774/1994

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft vergleiche Paragraph 7, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,).

Text

Diplomarbeit

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der ordentliche Hörer ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit im Rahmen der Diplomprüfungsfächer des ersten und zweiten Studienabschnittes vorzuschlagen oder aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen. Ein Thema aus den Diplomprüfungsfächern Mathematik, Physik oder aus dem Wahlfach (Anwendungsfach) muß einem für die Computerwissenschaften relevanten Teilbereich zuzuordnen sein. Ein Thema aus dem Wahlfach (Anwendungsfach) muß außerdem einen computerwissenschaftlichen Schwerpunkt aufweisen.
  2. Absatz 2,Das Thema der Diplomarbeit darf frühestens in den letzten zwei Wochen des zweiten in den zweiten Studienabschnitt einrechenbaren Semesters vergeben werden. Voraussetzung ist die vollständige positive Ablegung der ersten Diplomprüfung.
  3. Absatz 3,Die Diplomarbeit ist grundsätzlich als Institutsarbeit durchzuführen. Der Präses der Prüfungskommission kann festlegen, daß die Diplomarbeit als Hausarbeit durchzuführen ist, wenn dies vom Betreuer (Paragraph 25, Absatz eins, AHStG) im Einvernehmen mit dem Kandidaten beantragt wurde und wissenschaftliche oder pädagogische Gründe dafür sprechen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10009656

Dokumentnummer

NOR12122393

Alte Dokumentnummer

N7198816799J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/482/P12/NOR12122393