Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Computerwissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 482/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 774/1994Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 3, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft vergleiche Paragraph 7, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,).
Text
Wahlfächer (Anwendungsfächer)
§ 4.Paragraph 4,
Als Wahlfächer (Anwendungsfächer) gemäß § 6 Abs. 2 lit. e und § 9 Abs. 3 lit. c kommen alle jene Fächer der an der Universität Salzburg eingerichteten ordentlichen Studien in Betracht, aus denen Lehrveranstaltungen mit einem computerwissenschaftlichen Bezug im Rahmen dieser ordentlichen Studien angeboten werden. Die in Betracht kommenden Wahlfächer (Anwendungsfächer) sind im Studienplan zu nennen. Als Wahlfächer (Anwendungsfächer) gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera e und Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, kommen alle jene Fächer der an der Universität Salzburg eingerichteten ordentlichen Studien in Betracht, aus denen Lehrveranstaltungen mit einem computerwissenschaftlichen Bezug im Rahmen dieser ordentlichen Studien angeboten werden. Die in Betracht kommenden Wahlfächer (Anwendungsfächer) sind im Studienplan zu nennen.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Dokumentnummer
NOR12122385
Alte Dokumentnummer
N7198816791J