Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
27.08.1988 bis 30.09.1997 — BGBl. Nr. 482/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 627.08.198830.09.1997 BGBl. Nr. 482/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 774/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch Computerwissenschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

27.08.1988BGBl. Nr. 482/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 774/1994

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft vergleiche Paragraph 7, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,).

Text

römisch zwei. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Im Studium der Computerwissenschaften sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen aus den im Absatz 2, genannten Pflichtfächern und dem Wahlfach (Anwendungsfach) insgesamt 76 Wochenstunden sowie vier Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn zu betragen.
  2. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern und dem Wahlfach (Anwendungsfach) zu inskribieren:

     Name des Faches                                      Zahl der

                                                        Wochenstunden

  a) Computerwissenschaften ................................... 24-28

  b) Mathematik (Analysis und Algebra) ........................ 23-27

  c) Physik für Computerwissenschafter ........................    10

  d) Elektronik für Computerwissenschafter ....................     6

  e) Wahlfach (Anwendungsfach - § 4) - Einführung und

     Grundlagen ...............................................  4- 6

  f) Englisch für Computerwissenschafter (Abs. 4) .............     4

  1. Absatz 3,Welche Lehrveranstaltungen der Studienrichtung Mathematik auch für das Studium der Computerwissenschaften inskribiert werden können, ist im Studienplan festzulegen.
  2. Absatz 4,Die im Rahmen des Studiums vorgeschriebene Ausbildung in Englisch für Computerwissenschafter (Absatz 2, Litera f,) hat die für die Computerwissenschaften notwendigen Kenntnisse in Wort und Schrift sowie den Gebrauch des Englischen in dem Umfang, wie er für das Verständnis der einschlägigen Texte notwendig ist, zu vermitteln.
  3. Absatz 5,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera a und b genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu zwölf Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10009656

Dokumentnummer

NOR12122387

Alte Dokumentnummer

N7198816793J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/482/P6/NOR12122387