Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Computerwissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 482/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 774/1994Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 3, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft vergleiche Paragraph 7, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,).
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Im Studium der Computerwissenschaften sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen aus den im Abs. 2 genannten Pflichtfächern und dem Wahlfach (Anwendungsfach) insgesamt 76 Wochenstunden sowie vier Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn zu betragen.Im Studium der Computerwissenschaften sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen aus den im Absatz 2, genannten Pflichtfächern und dem Wahlfach (Anwendungsfach) insgesamt 76 Wochenstunden sowie vier Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn zu betragen.
(2)Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern und dem Wahlfach (Anwendungsfach) zu inskribieren:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Computerwissenschaften ................................... 24-28
b) Mathematik (Analysis und Algebra) ........................ 23-27
c) Physik für Computerwissenschafter ........................ 10
d) Elektronik für Computerwissenschafter .................... 6
e) Wahlfach (Anwendungsfach - § 4) - Einführung und
Grundlagen ............................................... 4- 6
f) Englisch für Computerwissenschafter (Abs. 4) ............. 4
(3)Absatz 3,Welche Lehrveranstaltungen der Studienrichtung Mathematik auch für das Studium der Computerwissenschaften inskribiert werden können, ist im Studienplan festzulegen.
(4)Absatz 4,Die im Rahmen des Studiums vorgeschriebene Ausbildung in Englisch für Computerwissenschafter (Abs. 2 lit. f) hat die für die Computerwissenschaften notwendigen Kenntnisse in Wort und Schrift sowie den Gebrauch des Englischen in dem Umfang, wie er für das Verständnis der einschlägigen Texte notwendig ist, zu vermitteln.Die im Rahmen des Studiums vorgeschriebene Ausbildung in Englisch für Computerwissenschafter (Absatz 2, Litera f,) hat die für die Computerwissenschaften notwendigen Kenntnisse in Wort und Schrift sowie den Gebrauch des Englischen in dem Umfang, wie er für das Verständnis der einschlägigen Texte notwendig ist, zu vermitteln.
(5)Absatz 5,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 9 Abs. 3 lit. a und b genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu zwölf Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Litera a und b genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu zwölf Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Dokumentnummer
NOR12122387
Alte Dokumentnummer
N7198816793J