Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Computerwissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 482/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 774/1994Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 3, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft vergleiche Paragraph 7, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,).
Text
Erste Diplomprüfung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Computerwissenschaften (§ 6 Abs. 2 lit. a);Computerwissenschaften (Paragraph 6, Absatz 2, Litera a,);
Analysis (§ 6 Abs. 2 lit. b);Analysis (Paragraph 6, Absatz 2, Litera b,);
Algebra (§ 6 Abs. 2 lit. b);Algebra (Paragraph 6, Absatz 2, Litera b,);
Physik für Computerwissenschafter (§ 6 Abs. 2 lit. c).Physik für Computerwissenschafter (Paragraph 6, Absatz 2, Litera c,).
(2)Absatz 2,Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die aus zwei Teilen besteht. Im ersten Teil ist eine schriftliche (§ 23 Abs. 1 lit. b oder c AHStG) Prüfung aus Analysis und Algebra abzulegen. Im zweiten Teil ist je eine mündliche (§ 23 Abs. 1 lit. a AHStG) Teilprüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 vor Einzelprüfern abzulegen. Die positive Ablegung des ersten Teiles bildet die Voraussetzung für das Antreten zum zweiten Teil.Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die aus zwei Teilen besteht. Im ersten Teil ist eine schriftliche (Paragraph 23, Absatz eins, Litera b, oder c AHStG) Prüfung aus Analysis und Algebra abzulegen. Im zweiten Teil ist je eine mündliche (Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, AHStG) Teilprüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß Absatz eins, vor Einzelprüfern abzulegen. Die positive Ablegung des ersten Teiles bildet die Voraussetzung für das Antreten zum zweiten Teil.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2025
Dokumentnummer
NOR12122389
Alte Dokumentnummer
N7198816795J