Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
27.08.1988 bis 30.09.1997 — BGBl. Nr. 482/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 927.08.198830.09.1997 BGBl. Nr. 482/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 774/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch Computerwissenschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

27.08.1988BGBl. Nr. 482/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997aufgehoben durch BGBl. Nr. 774/1994

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft vergleiche Paragraph 7, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,).

Text

römisch drei. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semestern vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, AHStG). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, AHStG) hat jedoch der Vorsitzende der Studienkommission die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen. Aus dem zweiten Studienabschnitt können nur Lehrveranstaltungen jener Fächer inskribiert werden, aus denen bereits Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung abgeschlossen sind beziehungsweise die Vorprüfung abgelegt wurde.
  2. Absatz 2,Im Studium der Computerwissenschaften sind im zweiten Studienabschnitt, ausgenommen während des Praxissemesters (Paragraph 10,), nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen aus den im Absatz 3, genannten Pflichtfächern und dem Wahlfach (Anwendungsfach) insgesamt 73 Wochenstunden sowie vier Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn, im letzten einrechenbaren Semester mindestens fünf zu betragen; das Praxissemester (Paragraph 10,) ist von dieser Regelung ausgenommen.
  3. Absatz 3,Während des zweiten Studienabschnittes (Absatz 2,) sind aus den folgenden Pflichtfächern und dem Wahlfach (Anwendungsfach) zu inskribieren:

     Name des Faches                                      Zahl der

                                                        Wochenstunden

  a) Theoretische und Praktische Informatik ................... 27-29

     davon

     1. Theoretische Informatik ............................... 12-17

     2. Praktische Informatik ................................. 12-17

  b) Mathematik (Analysis, Algebra, Angewandte Mathematik) .... 21-23

  c) das gemäß § 6 Abs. 2 lit. e gewählte Fach

     (Anwendungsfach - § 4) ...................................  8-10

  d) soziale und ökonomische Aspekte der Computerwissenschaften  3- 5

  e) für die Computerwissenschaften relevante Rechtsfächer ....     2

  f) Technikgestaltung und Technologiefolgenabschätzung .......  3- 5

  g) eine Vorlesung (§ 16 Abs. 3 AHStG), in der die

     Sprachbeherrschung des Englischen (§ 6 Abs. 4) in einem

     Teilgebiet der Computerwissenschaften vermittelt wird ....     2

  h) eine Arbeitsgemeinschaft (§ 16 Abs. 5 AHStG), welche die

     Computerwissenschaften wissenschaftstheoretisch und

     philosophisch vertieft sowie in historischer oder

     wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise

     erfaßt ...................................................     2

Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflichtfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.

  1. Absatz 4,Welche Lehrveranstaltungen der Studienrichtung Mathematik auch für das Studium der Computerwissenschaften inskribiert werden können, ist im Studienplan festzulegen.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10009656

Dokumentnummer

NOR12122390

Alte Dokumentnummer

N7198816796J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/482/P9/NOR12122390