Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Computerwissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 482/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 774/1994Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft (vgl. § 7 Abs. 3, BGBl. Nr. 414/1992 idF BGBl. Nr. 774/1994).Tritt mit Inkrafttreten des Studienplanes für die Studienrichtung Informatik, Studienzweig Angewandte Informatik, an der Universität Salzburg, spätestens aber mit 30. September 1997 außer Kraft vergleiche Paragraph 7, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1994,).
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semestern vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 AHStG). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b AHStG) hat jedoch der Vorsitzende der Studienkommission die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen. Aus dem zweiten Studienabschnitt können nur Lehrveranstaltungen jener Fächer inskribiert werden, aus denen bereits Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung abgeschlossen sind beziehungsweise die Vorprüfung abgelegt wurde.Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semestern vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, AHStG). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, AHStG) hat jedoch der Vorsitzende der Studienkommission die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen. Aus dem zweiten Studienabschnitt können nur Lehrveranstaltungen jener Fächer inskribiert werden, aus denen bereits Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung abgeschlossen sind beziehungsweise die Vorprüfung abgelegt wurde.
(2)Absatz 2,Im Studium der Computerwissenschaften sind im zweiten Studienabschnitt, ausgenommen während des Praxissemesters (§ 10), nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen aus den im Abs. 3 genannten Pflichtfächern und dem Wahlfach (Anwendungsfach) insgesamt 73 Wochenstunden sowie vier Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn, im letzten einrechenbaren Semester mindestens fünf zu betragen; das Praxissemester (§ 10) ist von dieser Regelung ausgenommen.Im Studium der Computerwissenschaften sind im zweiten Studienabschnitt, ausgenommen während des Praxissemesters (Paragraph 10,), nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen aus den im Absatz 3, genannten Pflichtfächern und dem Wahlfach (Anwendungsfach) insgesamt 73 Wochenstunden sowie vier Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens fünfzehn, im letzten einrechenbaren Semester mindestens fünf zu betragen; das Praxissemester (Paragraph 10,) ist von dieser Regelung ausgenommen.
(3)Absatz 3,Während des zweiten Studienabschnittes (Abs. 2) sind aus den folgenden Pflichtfächern und dem Wahlfach (Anwendungsfach) zu inskribieren:Während des zweiten Studienabschnittes (Absatz 2,) sind aus den folgenden Pflichtfächern und dem Wahlfach (Anwendungsfach) zu inskribieren:
Name des Faches Zahl der
Wochenstunden
a) Theoretische und Praktische Informatik ................... 27-29
davon
1. Theoretische Informatik ............................... 12-17
2. Praktische Informatik ................................. 12-17
b) Mathematik (Analysis, Algebra, Angewandte Mathematik) .... 21-23
c) das gemäß § 6 Abs. 2 lit. e gewählte Fach
(Anwendungsfach - § 4) ................................... 8-10
d) soziale und ökonomische Aspekte der Computerwissenschaften 3- 5
e) für die Computerwissenschaften relevante Rechtsfächer .... 2
f) Technikgestaltung und Technologiefolgenabschätzung ....... 3- 5
g) eine Vorlesung (§ 16 Abs. 3 AHStG), in der die
Sprachbeherrschung des Englischen (§ 6 Abs. 4) in einem
Teilgebiet der Computerwissenschaften vermittelt wird .... 2
h) eine Arbeitsgemeinschaft (§ 16 Abs. 5 AHStG), welche die
Computerwissenschaften wissenschaftstheoretisch und
philosophisch vertieft sowie in historischer oder
wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise
erfaßt ................................................... 2
Lehrveranstaltungen, die gemäß § 6 Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflichtfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflichtfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(4)Absatz 4,Welche Lehrveranstaltungen der Studienrichtung Mathematik auch für das Studium der Computerwissenschaften inskribiert werden können, ist im Studienplan festzulegen.