Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 466/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich hat hinsichtlich der äußeren Rechtsverhältnisse insbesondere zu enthalten:
Die Erfordernisse der Zugehörigkeit und die Art des Beitrittes;
die Festlegung von Religionsgemeinden und Bezirken;
die Organe der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich und der Religionsgemeinden, sowie deren Aufgaben, Bestellung und Funktionsdauer;
die Rechte und Pflichten der Gemeindeangehörigen im Hinblick auf die Gemeindeverwaltung;
die Art der Besorgung, Leitung und unmittelbaren Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes;
die Art der Aufbringung der finanziellen Mittel;
das Verfahren bei Abänderung der Verfassung.
(2)Absatz 2,Die Verfassung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit für den staatlichen Bereich der staatlichen Genehmigung.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12122398
Alte Dokumentnummer
N7198816841J