Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Doktoratsstudium Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 456/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Übergangsbestimmungen
§ 10.Paragraph 10,
Ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des auf Grund dieser Verordnung erlassenen neuen Studienplanes ihr Studium begonnen haben, sind berechtigt, ihre Studien entweder für längstens acht weitere Studienjahre ab Inkrafttreten des Studienplanes nach den bisher geltenden Studienvorschriften weiterzuführen oder sich durch schriftliche Erklärung dem neuen Studienplan zu unterstellen. Im letzteren Fall werden zurückgelegte Studien zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Dokumentnummer
NOR12122544
Alte Dokumentnummer
N7198817339J