Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Doktoratsstudium Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 456/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung zum Studium
§ 3.Paragraph 3,
Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist die Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der im Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 57/1983, geregelten Studienrichtungen oder die Ablegung der abschließenden Diplomprüfung eines gleichwertigen (§ 21 Abs. 5 AHStG), an einer inländischen oder ausländischen Universität absolvierten Studiums. Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist die Ablegung der zweiten Diplomprüfung einer der im Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1983,, geregelten Studienrichtungen oder die Ablegung der abschließenden Diplomprüfung eines gleichwertigen (Paragraph 21, Absatz 5, AHStG), an einer inländischen oder ausländischen Universität absolvierten Studiums.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Dokumentnummer
NOR12122537
Alte Dokumentnummer
N7198817332J