(6)Absatz 6,Gleichzeitig mit der Zuweisung des Bewerbers um das Doktorat zu einem Dissertationsbetreuer hat der Präses der Prüfungskommission die Begutachter der Dissertation zu bestellen. Der Universitätslehrer, der den Verfasser der Dissertation betreut hat, ist jedenfalls zum Begutachter zu bestellen. Der zweite Begutachter hat, falls das Thema der Dissertation nicht den Fächern Volkswirtschaftstheorie und -politik, Finanzwissenschaften, Betriebswirtschaftslehre, Soziologie, Statistik, Informatik oder Wirtschaftspädagogik entnommen wurde, Vertreter eines dieser Fächer zu sein. Gehört der Begutachter der Prüfungskommission nicht schon an, so tritt er in sie für die Prüfung des von ihm betreuten Kandidaten ein. Der Präses der Prüfungskommission hat für das in § 8 Abs. 3 lit. a genannte Prüfungsfach nach Maßgabe der Lehrbefugnis einen der beiden Begutachter der Dissertation zum Prüfer zu bestellen, doch ist im Verhinderungsfall eine Vertretung zulässig.Gleichzeitig mit der Zuweisung des Bewerbers um das Doktorat zu einem Dissertationsbetreuer hat der Präses der Prüfungskommission die Begutachter der Dissertation zu bestellen. Der Universitätslehrer, der den Verfasser der Dissertation betreut hat, ist jedenfalls zum Begutachter zu bestellen. Der zweite Begutachter hat, falls das Thema der Dissertation nicht den Fächern Volkswirtschaftstheorie und -politik, Finanzwissenschaften, Betriebswirtschaftslehre, Soziologie, Statistik, Informatik oder Wirtschaftspädagogik entnommen wurde, Vertreter eines dieser Fächer zu sein. Gehört der Begutachter der Prüfungskommission nicht schon an, so tritt er in sie für die Prüfung des von ihm betreuten Kandidaten ein. Der Präses der Prüfungskommission hat für das in Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, genannte Prüfungsfach nach Maßgabe der Lehrbefugnis einen der beiden Begutachter der Dissertation zum Prüfer zu bestellen, doch ist im Verhinderungsfall eine Vertretung zulässig.