Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
17.11.1990 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 517.11.199030.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Doktoratsstudium Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

17.11.1990

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Dissertation

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Bewerber um das Doktorat hat durch die Dissertation über die an eine Diplomarbeit zu stellenden Anforderungen hinaus darzutun, daß er die Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Probleme erworben hat.
  2. Absatz 2,Das Thema der Dissertation ist allen Diplomprüfungsfächern und den im Rahmen der zweiten Diplomprüfung vorgesehenen Vorprüfungsfächern der im Bundesgesetz über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1983,, geregelten Studienrichtungen zu entnehmen, sofern diese Fächer
    1. Ziffer eins
      keine Rechtsfächer sind,
    2. Ziffer 2
      an der Universität durch einen Ordentlichen oder Außerordentlichen Universitätsprofessor, einen emeritierten Universitätsprofessor, Honorarprofessor oder Universitätsdozenten vertreten sind und
    3. Ziffer 3
      in einem der auf Grund des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1983,, an der betreffenden Universität in Kraft stehenden Studienpläne aufscheinen.
  3. Absatz 3,Die Dissertation hat einen engen thematischen Zusammenhang mit den Fächern Volkswirtschaftstheorie und -politik, Finanzwissenschaften, Betriebswirtschaftslehre, Soziologie, Statistik, Informatik oder Wirtschaftspädagogik aufzuweisen.
  4. Absatz 4,Der Bewerber um das Doktorat ist berechtigt, das Thema der Dissertation vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätslehrer (Absatz 2,) um die Betreuung zu ersuchen.
  5. Absatz 5,Hat ein zuständiger Universitätslehrer ein gemäß Absatz 2 bis 4 vorgeschlagenes Thema zur Betreuung akzeptiert, so hat der Präses der Prüfungskommission den Bewerber um das Doktorat diesem Universitätslehrer für die Betreuung bei der Abfassung der Dissertation zuzuweisen. Wird das vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, eignet es sich aber nach Meinung des vom Bewerber angerufenen Fakultätskollegiums (Universitätskollegiums) für eine Dissertation und entspricht es den Absatz 2 bis 4, so ist der Bewerber vom Dekan (Rektor) einem seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätslehrer (Absatz 2,) mit dessen Zustimmung zuzuweisen.
  6. Absatz 6,Gleichzeitig mit der Zuweisung des Bewerbers um das Doktorat zu einem Dissertationsbetreuer hat der Präses der Prüfungskommission die Begutachter der Dissertation zu bestellen. Der Universitätslehrer, der den Verfasser der Dissertation betreut hat, ist jedenfalls zum Begutachter zu bestellen. Der zweite Begutachter hat, falls das Thema der Dissertation nicht den Fächern Volkswirtschaftstheorie und -politik, Finanzwissenschaften, Betriebswirtschaftslehre, Soziologie, Statistik, Informatik oder Wirtschaftspädagogik entnommen wurde, Vertreter eines dieser Fächer zu sein. Gehört der Begutachter der Prüfungskommission nicht schon an, so tritt er in sie für die Prüfung des von ihm betreuten Kandidaten ein. Der Präses der Prüfungskommission hat für das in Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, genannte Prüfungsfach nach Maßgabe der Lehrbefugnis einen der beiden Begutachter der Dissertation zum Prüfer zu bestellen, doch ist im Verhinderungsfall eine Vertretung zulässig.
  7. Absatz 7,Unmittelbar nach der Bestellung des Begutachters hat der Präses der Prüfungskommission nach Anhörung des Bewerbers und der Begutachter unter Wahrung eines engen thematischen Zusammenhangs mit dem Dissertationsthema je ein sozialwissenschaftliches und ein wirtschaftswissenschaftliches Fach als Prüfungsfächer des Rigorosums festzulegen.
  8. Absatz 8,Die Dissertation ist von zwei Begutachtern innerhalb von höchstens sechs Monaten zu beurteilen.
  9. Absatz 9,Können sich die Begutachter der Dissertation über die Approbation und die Benotung nicht einigen, so hat der Präses der Prüfungskommission, sofern sich der Bewerber um das Doktorat nicht mit der ungünstigeren Benotung einverstanden erklärt, einen dritten Begutachter zu bestellen, der zumindest einem nahe verwandten Fach angehören muß. Die Begutachtung der Dissertation durch den dritten Begutachter hat innerhalb von höchstens sechs Monaten zu erfolgen. Für die Approbation und die Benotung ist die Mehrheit der Begutachter maßgebend.

Schlagworte

Volkswirtschaftspolitik

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

10009659

Dokumentnummer

NOR12122539

Alte Dokumentnummer

N7198817334J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/456/P5/NOR12122539