Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Doktoratsstudium Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 456/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Pflichtfächer
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Aus den Pflichtfächern sind nach Maßgabe des Studienplanes zu inskribieren:
Zahl der
Wochenstunden
a) das Fach, dem das Thema der Dissertation
zuzuordnen ist (§ 5 Abs. 2) ..................... 2-6
b) das sozialwissenschaftliche Prüfungsfach des
Rigorosums (§ 8 Abs. 3 lit. b) .................. 2-6
c) das wirtschaftswissenschaftliche Prüfungsfach des
Rigorosums (§ 8 Abs. 3 lit. c) .................. 2-6
(2)Absatz 2,Aus den Pflichtfächern (Abs. 1) sind nach Maßgabe des Studienplanes insgesamt 15 Wochenstunden zu inskribieren. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 10 Wochenstunden aus den Pflicht- und Freifächern zu inskribieren. Als Freifächer kommen alle an der betreffenden Universität durch einen Universitätslehrer angebotenen Lehrveranstaltungen in Betracht.Aus den Pflichtfächern (Absatz eins,) sind nach Maßgabe des Studienplanes insgesamt 15 Wochenstunden zu inskribieren. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 10 Wochenstunden aus den Pflicht- und Freifächern zu inskribieren. Als Freifächer kommen alle an der betreffenden Universität durch einen Universitätslehrer angebotenen Lehrveranstaltungen in Betracht.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Dokumentnummer
NOR12122540
Alte Dokumentnummer
N7198817335J