Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
18.08.1988 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 456/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 618.08.198830.09.2003 BGBl. Nr. 456/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Doktoratsstudium Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

18.08.1988BGBl. Nr. 456/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Pflichtfächer

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Aus den Pflichtfächern sind nach Maßgabe des Studienplanes zu inskribieren:

                                                         Zahl der

                                                       Wochenstunden

  a) das Fach, dem das Thema der Dissertation

     zuzuordnen ist (§ 5 Abs. 2) .....................        2-6

  b) das sozialwissenschaftliche Prüfungsfach des

     Rigorosums (§ 8 Abs. 3 lit. b) ..................        2-6

  c) das wirtschaftswissenschaftliche Prüfungsfach des

     Rigorosums (§ 8 Abs. 3 lit. c) ..................        2-6

  1. Absatz 2,Aus den Pflichtfächern (Absatz eins,) sind nach Maßgabe des Studienplanes insgesamt 15 Wochenstunden zu inskribieren. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 10 Wochenstunden aus den Pflicht- und Freifächern zu inskribieren. Als Freifächer kommen alle an der betreffenden Universität durch einen Universitätslehrer angebotenen Lehrveranstaltungen in Betracht.

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

10009659

Dokumentnummer

NOR12122540

Alte Dokumentnummer

N7198817335J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/456/P6/NOR12122540