Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Doktoratsstudium Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 456/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des
30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Rigorosum
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung und grundsätzlich in der Form einer kommissionellen Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat mündlich abzuhalten. Die Studienkommission kann jedoch aus pädagogischen Gründen die Abhaltung des Rigorosums in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern im Studienplan verordnen, wobei zwischen den einzelnen Teilprüfungen ein enger zeitlicher Zusammenhang zu wahren ist.
(2)Absatz 2,Das Rigorosum kann frühestens vier Wochen vor dem Ende des zweiten in das Doktoratsstudium einrechenbaren Semesters abgelegt werden.
(3)Absatz 3,Prüfungsfächer des Rigorosums sind:
das Fach, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist; im Rahmen dieses Prüfungsfaches sind auch die in der Dissertation vertretenen Thesen zu verteidigen;
das sozialwissenschaftliche Fach, das vom Präses der Prüfungskommission gemäß § 5 Abs. 7 festgelegt wurde;das sozialwissenschaftliche Fach, das vom Präses der Prüfungskommission gemäß Paragraph 5, Absatz 7, festgelegt wurde;
das wirtschaftswissenschaftliche Fach, das vom Präses der Prüfungskommission gemäß § 5 Abs. 7 festgelegt wurde.das wirtschaftswissenschaftliche Fach, das vom Präses der Prüfungskommission gemäß Paragraph 5, Absatz 7, festgelegt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Dokumentnummer
NOR12122542
Alte Dokumentnummer
N7198817337J