Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
18.08.1988 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 456/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 818.08.198830.09.2003 BGBl. Nr. 456/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Doktoratsstudium Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 456 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

18.08.1988BGBl. Nr. 456/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/09 Sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der

Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen

Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des

30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Rigorosum

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung und grundsätzlich in der Form einer kommissionellen Prüfung vor dem gesamten Prüfungssenat mündlich abzuhalten. Die Studienkommission kann jedoch aus pädagogischen Gründen die Abhaltung des Rigorosums in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern im Studienplan verordnen, wobei zwischen den einzelnen Teilprüfungen ein enger zeitlicher Zusammenhang zu wahren ist.
  2. Absatz 2,Das Rigorosum kann frühestens vier Wochen vor dem Ende des zweiten in das Doktoratsstudium einrechenbaren Semesters abgelegt werden.
  3. Absatz 3,Prüfungsfächer des Rigorosums sind:
    1. Litera a
      das Fach, dem das Thema der Dissertation zuzuordnen ist; im Rahmen dieses Prüfungsfaches sind auch die in der Dissertation vertretenen Thesen zu verteidigen;
    2. Litera b
      das sozialwissenschaftliche Fach, das vom Präses der Prüfungskommission gemäß Paragraph 5, Absatz 7, festgelegt wurde;
    3. Litera c
      das wirtschaftswissenschaftliche Fach, das vom Präses der Prüfungskommission gemäß Paragraph 5, Absatz 7, festgelegt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

10009659

Dokumentnummer

NOR12122542

Alte Dokumentnummer

N7198817337J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/456/P8/NOR12122542