Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
StudFG - Einkommensermittlung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 447/1988Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 3zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 3
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 304/1989materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1989,
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes 1972 ermittelt werden, ist ein Betrag von 10 vH des maßgeblichen Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens hinzuzurechnen.Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die gemäß Paragraph 17, des Einkommensteuergesetzes 1972 ermittelt werden, ist ein Betrag von 10 vH des maßgeblichen Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens hinzuzurechnen.
(2)Absatz 2,Maßgeblicher Einheitswert ist der Einheitswert, der für die Gewinnermittlung nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 10. Jänner 1983, BGBl. Nr. 32, über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft heranzuziehen ist.Maßgeblicher Einheitswert ist der Einheitswert, der für die Gewinnermittlung nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 10. Jänner 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 32, über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft heranzuziehen ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2018
Dokumentnummer
NOR12122400
Alte Dokumentnummer
N7198816845J