Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
01.08.1988 bis 31.07.1991 — BGBl. Nr. 311/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1201.08.198831.07.1991 BGBl. Nr. 311/1988 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft - Zusammenarbeit (1988 - 1991)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1988,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.08.1988BGBl. Nr. 311/1988

Außerkrafttretensdatum

31.07.1991

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Beide Seiten werden die Anliegen, die die jeweils andere Seite im Zusammenhang mit den Feierlichkeiten zum 200. Todestag von Wolfgang Amadeus Mozart im Jahre 1991 und anderen nationalen und internationalen Jubiläen, Feierlichkeiten und Festivals vorträgt, wohlwollend prüfen und begrüßen wissenschaftliche, künstlerische und kulturpolitische Maßnahmen auf kommerzieller und nichtkommerzieller Ebene.
  2. Absatz 2,Das Ministerium für Kultur der Deutschen Demokratischen Republik beabsichtigt, im Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms als Beitrag zur Edition der neuen Mozartausgabe die seit 1955 jährlich gezahlte Mozart-Dankspende von 20 000 M zugunsten der Internationalen Stiftung Mozarteum Salzburg fortzusetzen.
  3. Absatz 3,Die österreichische Seite teilt mit, daß das Amt der Burgenländischen Landesregierung die gegenseitige Teilnahme an Tagungen bzw. kulturellen Veranstaltungen im Zeichen Franz Liszts anregt und gegenseitige Studienaufenthalte zur Franz Liszt-Forschung begrüßt.

Gesetzesnummer

10009662

Dokumentnummer

NOR12122298

Alte Dokumentnummer

N7198813249H