Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft - Zusammenarbeit (1988 - 1991)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 311/1988Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
II. Wissenschaftrömisch zwei. Wissenschaft
Artikel 29
(1)Absatz eins,Beide Seiten tauschen im Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms zum Zwecke der Erfahrungsvermittlung und zur Prüfung weiterer Möglichkeiten wissenschaftlicher Zusammenarbeit Experten bis zu einer Gesamtdauer von jeweils 28 Personentagen aus.
(2)Absatz 2,Die Realisierung dieses Austauschs erfolgt seitens der Republik Österreich durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch das Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen.
Schlagworte
Hochschulwesen
Dokumentnummer
NOR12122315
Alte Dokumentnummer
N7198813266H