Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
01.08.1988 bis 31.07.1991 — BGBl. Nr. 311/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.08.198831.07.1991 BGBl. Nr. 311/1988 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft - Zusammenarbeit (1988 - 1991)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1988,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1988BGBl. Nr. 311/1988

Außerkrafttretensdatum

31.07.1991

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Beide Seiten tauschen 1989 und 1990 je eine repräsentative Museumsausstellung mit einem Rahmenprogramm aus.

Die österreichische Seite - Künstlerhaus - empfängt 1989 eine Ausstellung des Museums der bildenden Künste Leipzig.

Die Seite der Deutschen Demokratischen Republik empfängt 1990 eine repräsentative Museumsausstellung des Künstlerhauses Wien. Für die Rahmenprogramme stellen beide Seiten jeweils Kontingente bis zu 30 Personentagen zur Verfügung.

Die Modalitäten werden auf diplomatischem Wege vereinbart.

  1. Absatz 2,Beide Seiten fördern den Austausch von Ausstellungen des Museums der bildenden Künste Leipzig, Graphische Sammlung, und der Graphischen Sammlung Albertina Wien.

Die Modalitäten der Ausstellungen werden zwischen den Partnern direkt vereinbart.

  1. Absatz 3,Das Kunsthistorische Museum in Wien, Sammlung für Plastik und Kunstgewerbe, wäre bereit, eine „Bronzen-Ausstellung'' in Berlin und Dresden zu zeigen, wenn eine entsprechende Gegenausstellung ausgetauscht werden könnte.

Die Modalitäten der Ausstellungen werden zwischen den Partnern direkt vereinbart.

  1. Absatz 4,Das Naturhistorische Museum in Wien bekundet sein Interesse an einer Ausstellung „Das Sächsische Erzgebirge; Geologie - Bergbau - Kultur'' des Staatlichen Museums für Mineralogie und Geologie zu Dresden.

Das Naturhistorische Museum in Wien wäre bereit, eine Ausstellung über „Mineralien und Gesteine der Ostalpen'' in die DDR zu entsenden.

Die Modalitäten der Ausstellungen werden zwischen den Partnern direkt vereinbart.

  1. Absatz 5,Der österreichische Verein für Volkskunde in Wien bekundet sein Interesse an einer volkskundlichen Ausstellung aus der DDR.

Die Modalitäten der Ausstellungen werden zwischen den Partnern direkt vereinbart.

  1. Absatz 6,Die österreichische Seite teilt mit, daß die Stadt Wien die Ausstellung „Moderne Kunst der 80er Jahre'' anbietet.
  2. Absatz 7,Für die Vorbereitung der in den Punkten (3) bis (5) genannten Ausstellungen werden Experten bis zu einer Gesamtdauer von jeweils 40 Personentagen ausgetauscht.

Gesetzesnummer

10009662

Dokumentnummer

NOR12122351

Alte Dokumentnummer

N7198813302H