Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft - Zusammenarbeit (1988 - 1991)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 311/1988Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 30
(1)Absatz eins,Beide Seiten tauschen jährlich auf der Grundlage von Einladungen fünf Universitäts- bzw. Hochschullehrer zur Durchführung von Lehrveranstaltungen an Universitäten und Hochschulen bis zu einer Gesamtdauer von jeweils 50 Personentagen aus.
(2)Absatz 2,Der Gegenstand und der Ort der Lehrveranstaltungen sowie die Dauer des Aufenthaltes werden in jedem Fall einvernehmlich zwischen den zuständigen Stellen der beiden Seiten festgelegt.
Schlagworte
Universitätslehrer
Dokumentnummer
NOR12122316
Alte Dokumentnummer
N7198813267H