Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft - Zusammenarbeit (1988 - 1991)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 311/1988Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 35
Beide Seiten gewähren Studierenden und graduierten Akademikern aus dem Partnerstaat jährlich Stipendien zur Durchführung von Studien und Forschungen an Universitäten und Kunsthochschulen sowie für Bibliotheksarbeiten für die Gesamtdauer von jeweils 20 Monaten pro Jahr.
Die Mindestdauer jedes dieser Stipendien beträgt drei Monate. Die Höchstaltersgrenze für Kandidaten beträgt 35 Jahre.
Dokumentnummer
NOR12122321
Alte Dokumentnummer
N7198813272H