Rechtstracker.at

Art. 38

Fassungen
01.08.1988 bis 31.07.1991 — BGBl. Nr. 311/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3801.08.198831.07.1991 BGBl. Nr. 311/1988 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft - Zusammenarbeit (1988 - 1991)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1988,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38

Inkrafttretensdatum

01.08.1988BGBl. Nr. 311/1988

Außerkrafttretensdatum

31.07.1991

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 38

  1. Absatz eins,Beide Seiten fördern die direkte Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und Hochschulen der Partnerstaaten.
  2. Absatz 2,Beide Seiten unterstützen auf der Grundlage bestehender Vereinbarungen die Zusammenarbeit zwischen der Humboldt-Universität zu Berlin und der Universität Wien, der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Johannes-Kepler-Universität Linz, der Karl-Marx-Universität Leipzig und der Universität Graz. Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit der Hochschule für bildende Künste in Dresden und der Akademie der bildenden Künste in Wien, der Hochschule für angewandte Kunst in Wien und der Hochschule für bildende Künste in Dresden, der Hochschule für angewandte Kunst in Wien und der Hochschule für bildende Künste in Leipzig, der Hochschule für Musik „Franz Liszt'' Weimar und der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum'' in Salzburg, der Hochschule für Schauspielkunst „Ernst Busch'' Berlin und der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum'' in Salzburg sowie zwischen der Hochschule für industrielle Formgestaltung Halle und der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz auf der Grundlage direkter Kontakte.
  3. Absatz 3,Beide Seiten unterstützen Initiativen ihrer Universitäten und Hochschulen zur Einladung von Lehrkräften zur Durchführung von Lehrveranstaltungen im Einklang mit den für solche Veranstaltungen geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der vorhandenen finanziellen Mittel.
  4. Absatz 4,Beide Seiten begrüßen den zwischen der Hochschule für bildende Künste Dresden und der Akademie der bildenden Künste Wien für 1988/89 vorgesehenen Austausch von Ausstellungen.

Gesetzesnummer

10009662

Dokumentnummer

NOR12122324

Alte Dokumentnummer

N7198813275H