Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft - Zusammenarbeit (1988 - 1991)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 311/1988Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 44Artikel 44
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
III. Bildungswesenrömisch drei. Bildungswesen
Artikel 44
(1)Absatz eins,Beide Seiten entwickeln die Zusammenarbeit im Bereich der Volksbildung auf folgenden Gebieten:
Allgemeinbildendes Schulwesen, Inhalt und Methoden des Unterrichts an allgemeinbildenden Schulen;
Gesetzgebung und Verwaltung im Schulbereich,
Inhalt und Methoden zur Entwicklung der mathematisch-naturwissenschaftlichen und technischen Bildung;
Ökologische Bildung und Erziehung im Rahmen der Allgemeinbildung;
Schulmedizin, gesundheitliche Betreuung der Schuljugend, Schulsport und Gesundheitserziehung;
Sonderschulwesen und Heimerziehung;
Erwachsenenbildung an Volkshochschulen;
Berufsorientierung, Berufsvorbereitung und Bildungsberatung;
Schulbau und Schuleinrichtung.
(2)Absatz 2,Zu diesem Zweck tauschen beide Seiten im Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms Experten zum Informations- und Erfahrungsaustausch für eine Gesamtdauer von jeweils 40 Personentagen aus.
Schlagworte
Informationsaustausch
Dokumentnummer
NOR12122330
Alte Dokumentnummer
N7198813281H