Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft - Zusammenarbeit (1988 - 1991)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 311/1988Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 48Artikel 48
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 48
(1)Absatz eins,Beide Seiten stellen einander zum Zwecke der Zusammenarbeit im pädagogischen Bereich auf Anforderung Publikationen, Studienprogramme und Lehrmaterial unentgeltlich zur Verfügung.
(2)Absatz 2,Sie unterstützen die Zusammenarbeit zwischen den Schulbuch- und Fachbuchverlagen beider Staaten, insbesondere zwischen dem Verlag Volk und Wissen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Österreichischen Bundesverlag, durch den Austausch von Informationen und von Experten für eine Gesamtdauer von jeweils zehn Personentagen im Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms.
Schlagworte
Schulbuchverlag
Dokumentnummer
NOR12122334
Alte Dokumentnummer
N7198813285H