Rechtstracker.at

Art. 49

Fassungen
01.08.1988 bis 31.07.1991 — BGBl. Nr. 311/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4901.08.198831.07.1991 BGBl. Nr. 311/1988 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft - Zusammenarbeit (1988 - 1991)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1988,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 49

Inkrafttretensdatum

01.08.1988BGBl. Nr. 311/1988

Außerkrafttretensdatum

31.07.1991

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 49

  1. Absatz eins,Beide Seiten führen auf dem Gebiet der Berufsbildung den Erfahrungsaustausch zu beiderseitig interessierenden Fragen weiter, wie
    • Strichaufzählung
      Berufsorientierung und -beratung der Jugendlichen;
    • Strichaufzählung
      Berufsausbildung der Lehrlinge;
    • Strichaufzählung
      Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften und Meistern;
    • Strichaufzählung
      Einführung und Anwendung von informationsverarbeitender Technik.
  2. Absatz 2,Beide Seiten begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen dem Zentralinstitut für Berufsbildung der Deutschen Demokratischen Republik und dem Institut für Bildungsforschung der Wirtschaft sowie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft der Republik Österreich.
  3. Absatz 3,Zu diesem Zweck tauschen sie im Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms Experten für eine Gesamtdauer von jeweils 30 Personentagen aus.
  4. Absatz 4,Darüber hinaus nutzen beide Seiten die Möglichkeit, Delegationen auf eigene Kosten zum Studium spezieller Probleme der Berufsbildung oder zur Teilnahme an Konferenzen, Tagungen und dergleichen zu entsenden. Beide Seiten tauschen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Ausbildungsdokumentationen und Lehrbücher aus.

Schlagworte

Berufsberatung, Ausbildung

Gesetzesnummer

10009662

Dokumentnummer

NOR12122335

Alte Dokumentnummer

N7198813286H