Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft - Zusammenarbeit (1988 - 1991)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 311/1988Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 49Artikel 49
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 49
(1)Absatz eins,Beide Seiten führen auf dem Gebiet der Berufsbildung den Erfahrungsaustausch zu beiderseitig interessierenden Fragen weiter, wie
Berufsorientierung und -beratung der Jugendlichen;
Berufsausbildung der Lehrlinge;
Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften und Meistern;
Einführung und Anwendung von informationsverarbeitender Technik.
(2)Absatz 2,Beide Seiten begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen dem Zentralinstitut für Berufsbildung der Deutschen Demokratischen Republik und dem Institut für Bildungsforschung der Wirtschaft sowie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft der Republik Österreich.
(3)Absatz 3,Zu diesem Zweck tauschen sie im Gültigkeitszeitraum dieses Arbeitsprogramms Experten für eine Gesamtdauer von jeweils 30 Personentagen aus.
(4)Absatz 4,Darüber hinaus nutzen beide Seiten die Möglichkeit, Delegationen auf eigene Kosten zum Studium spezieller Probleme der Berufsbildung oder zur Teilnahme an Konferenzen, Tagungen und dergleichen zu entsenden. Beide Seiten tauschen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Ausbildungsdokumentationen und Lehrbücher aus.
Schlagworte
Berufsberatung, Ausbildung
Dokumentnummer
NOR12122335
Alte Dokumentnummer
N7198813286H