Rechtstracker.at

Art. 53

Fassungen
01.08.1988 bis 31.07.1991 — BGBl. Nr. 311/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5301.08.198831.07.1991 BGBl. Nr. 311/1988 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft - Zusammenarbeit (1988 - 1991)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1988,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 53

Inkrafttretensdatum

01.08.1988BGBl. Nr. 311/1988

Außerkrafttretensdatum

31.07.1991

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 53

Für den Personenaustausch gemäß den Artikeln 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 27, 29, 32, 35, 37, 40, 44, 45, 46, 47, 48 und 49 dieses Übereinkommens gelten folgende Bestimmungen:

  1. Litera a
    Die entsendende Seite stellt der empfangenden Seite alle nötigen Unterlagen über die Experten, die Angaben zur Person, zum beruflichen Werdegang, über das geplante Aufenthaltsprogramm sowie gegebenenfalls die Benennung des gewünschten wissenschaftlichen Betreuers, des Reise- und eines Ersatztermins sowie bei längerfristigen Aufenthalten ein Gesundheitszeugnis enthalten,
    1. Ziffer eins
      beim Personenaustausch gemäß den Artikeln 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 27, 44, 45, 46, 47, 48 und 49 spätestens zwei Monate;
    2. Ziffer 2
      beim Personenaustausch gemäß den Artikeln 29, 32, 37 und 40 spätestens drei Monate
vor der beabsichtigten Ankunft zur Verfügung.
  1. Litera b
    Die empfangende Seite teilt der entsendenden Seite im Falle
Absatz a Ziffer 1 innerhalb von einem Monat, im Falle Absatz a Ziffer 2 innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Unterlagen die Bestätigung der Kandidaten und den vorgeschlagenen Anreisetermin mit.
  1. Litera c
    Die entsendende Seite setzt die empfangende Seite vom genauen
Zeitpunkt des Eintreffens der Kandidaten mindestens zwei Wochen vorher in Kenntnis.
  1. Litera d
    Die entsendende Seite trägt die Reisekosten zum ersten und vom
letzten Aufenthaltsort im Empfangsstaat. Die empfangende Seite trägt die Kosten der im Aufenthaltsprogramm vorgesehenen Inlandsreisen.
  1. Litera e
    Die Seite der Deutschen Demokratischen Republik gewährt den Experten aus der Republik Österreich gemäß den Artikeln 1, 2, 3, 5, 6, 8, 27, 29, 37, 40, 44, 45, 46, 47, 48 und 49 die unentgeltliche Bereitstellung einer angemessenen Unterkunft und ein Tagegeld von 36 Mark.
  2. Litera f
    Die österreichische Seite gewährt den Experten aus der Deutschen
Demokratischen Republik gemäß den Artikeln 1, 2, 3, 4, 6, 8, 27, 40, 44, 45, 46, 47, 48 und 49 eine angemessene Unterkunft und ein Tagegeld von 300 öS und den Experten gemäß den Artikeln 29 und 37 ein Tagegeld von 750 öS (einschließlich der Übernachtungskosten).

Schlagworte

Reisetermin

Gesetzesnummer

10009662

Dokumentnummer

NOR12122339

Alte Dokumentnummer

N7198813290H