Rechtstracker.at

Art. 54

Fassungen
01.08.1988 bis 31.07.1991 — BGBl. Nr. 311/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5401.08.198831.07.1991 BGBl. Nr. 311/1988 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft - Zusammenarbeit (1988 - 1991)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1988,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 54

Inkrafttretensdatum

01.08.1988BGBl. Nr. 311/1988

Außerkrafttretensdatum

31.07.1991

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 54

Für den Austausch von Universitätslehrern gemäß Artikel 30 dieses Arbeitsprogramms gelten folgende Bestimmungen:

  1. Litera a
    Beide Seiten übermitteln einander die Einladungen für das folgende Studienjahr jeweils bis 15. Juli.
  2. Litera b
    Die entsendende Seite trägt die Reisekosten zum ersten und vom letzten Aufenthaltsort im Empfangsstaat. Die empfangende Seite trägt die Kosten allenfalls vorgesehener Inlandsreisen.
  3. Litera c
    Die Seite der Deutschen Demokratischen Republik gewährt österreichischen Universitätslehrern die unentgeltliche Bereitstellung einer angemessenen Unterkunft und ein Tagegeld von 36 Mark sowie einen Betrag von 140 Mark pro Universitäts- oder Hochschulstadt, in der Vorträge gehalten werden.
  4. Litera d
    Die österreichische Seite gewährt Universitätslehrern aus der Deutschen Demokratischen Republik ein Tagegeld von 850 öS für Professoren bzw. 750 öS für Dozenten sowie einen Betrag von 1 000 öS pro Universitäts- oder Hochschulstadt, in der Vorträge gehalten werden.

Schlagworte

Universitätsstadt

Gesetzesnummer

10009662

Dokumentnummer

NOR12122340

Alte Dokumentnummer

N7198813291H