Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft - Zusammenarbeit (1988 - 1991)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 311/1988Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 55Artikel 55
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 55
Für den Austausch gemäß Artikel 31 dieses Arbeitsprogramms gelten folgende Bestimmungen:
Die Seite der Deutschen Demokratischen Republik gewährt eine monatliche Unterstützung von 700 Mark für Professoren und 600 Mark für Dozenten.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Artikels 59 mit Ausnahme des Absatzes e sowie des Absatzes d Ziffer 2.
Die österreichische Seite gewährt ein Stipendium von 15 000 öS für Professoren und von 12 000 öS für Dozenten (über 35 Jahre).
Im übrigen gelten die Bestimmungen des Artikels 59 mit Ausnahme des Absatzes d sowie des Absatzes e Ziffern 1, 2 und 4 zweiter Satz.
Dokumentnummer
NOR12122341
Alte Dokumentnummer
N7198813292H