Rechtstracker.at

Art. 56

Fassungen
01.08.1988 bis 31.07.1991 — BGBl. Nr. 311/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5601.08.198831.07.1991 BGBl. Nr. 311/1988 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft - Zusammenarbeit (1988 - 1991)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1988,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 56

Inkrafttretensdatum

01.08.1988BGBl. Nr. 311/1988

Außerkrafttretensdatum

31.07.1991

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 56

Für den Austausch von Universitätslehrern gemäß Artikel 32 dieses Arbeitsprogramms gelten folgende Bestimmungen:

  1. Litera a
    Die Seite der Deutschen Demokratischen Republik gewährt bei Studienaufenthalten bis zu zehn Tagen die unentgeltliche Bereitstellung einer angemessenen Unterkunft und ein Tagegeld von 36 Mark.
  2. Litera b
    Die österreichische Seite gewährt bei Studienaufenthalten bis zu zehn Tagen je Aufenthaltstag (einschließlich Übernachtung):
    • Strichaufzählung
      850 öS für Universitätsprofessoren und Institutsleiter,
    • Strichaufzählung
      750 öS für andere Wissenschaftler.
  3. Litera c
    Die entsendende Seite trägt die Reisekosten zum ersten und vom letzten Aufenthaltsort im Empfangsstaat. Die empfangende Seite trägt die Kosten der im Aufenthaltsprogramm vorgesehenen Inlandsreisen.

Gesetzesnummer

10009662

Dokumentnummer

NOR12122342

Alte Dokumentnummer

N7198813293H