Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft - Zusammenarbeit (1988 - 1991)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 311/1988Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 56Artikel 56
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 56
Für den Austausch von Universitätslehrern gemäß Artikel 32 dieses Arbeitsprogramms gelten folgende Bestimmungen:
Die Seite der Deutschen Demokratischen Republik gewährt bei Studienaufenthalten bis zu zehn Tagen die unentgeltliche Bereitstellung einer angemessenen Unterkunft und ein Tagegeld von 36 Mark.
Die österreichische Seite gewährt bei Studienaufenthalten bis zu zehn Tagen je Aufenthaltstag (einschließlich Übernachtung):
850 öS für Universitätsprofessoren und Institutsleiter,
750 öS für andere Wissenschaftler.
Die entsendende Seite trägt die Reisekosten zum ersten und vom letzten Aufenthaltsort im Empfangsstaat. Die empfangende Seite trägt die Kosten der im Aufenthaltsprogramm vorgesehenen Inlandsreisen.
Dokumentnummer
NOR12122342
Alte Dokumentnummer
N7198813293H