Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft - Zusammenarbeit (1988 - 1991)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 311/1988Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 57Artikel 57
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 57
Für den Stipendienaustausch gemäß Artikel 33 dieses Arbeitsprogramms gelten folgende Bestimmungen:
Die entsendende Seite stellt der empfangenden Seite alle notwendigen Unterlagen über die Kandidaten jeweils bis 15. April zur Verfügung.
Die empfangende Seite teilt der entsendenden Seite innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme der vorgeschlagenen Kandidaten unter Bekanntgabe des Studienortes mit.
Die Seite der Deutschen Demokratischen Republik gewährt österreichischen Stipendiaten die unentgeltliche Bereitstellung einer angemessenen Unterkunft sowie ein Stipendium von 550 Mark für promovierte Akademiker, 500 Mark für Aspiranten (Doktoranden), 350 Mark für nichtpromovierte Nachwuchswissenschaftler und 280 Mark für Studenten.
Die österreichische Seite gewährt Stipendiaten aus der Deutschen Demokratischen Republik folgende Stipendien: 5 700 öS für Studierende, 6 200 öS für graduierte Akademiker und 7 200 öS für Assistenten und Dozenten. Bei Aufenthalten vom 15. Juni bis 30. September wird generell ein Stipendienbeitrag von 7 500 öS gewährt.
Die entsendende Seite trägt die Reisekosten zum ersten und vom letzten Aufenthaltsort im Empfangsstaat. Die empfangende Seite trägt die Kosten der im Aufenthaltsprogramm vorgesehenen Inlandsreisen.
Dokumentnummer
NOR12122343
Alte Dokumentnummer
N7198813294H