Rechtstracker.at

Art. 59

Fassungen
01.08.1988 bis 31.07.1991 — BGBl. Nr. 311/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5901.08.198831.07.1991 BGBl. Nr. 311/1988 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft - Zusammenarbeit (1988 - 1991)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1988,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 59

Inkrafttretensdatum

01.08.1988BGBl. Nr. 311/1988

Außerkrafttretensdatum

31.07.1991

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 59

Für den Stipendienaustausch gemäß Artikel 35 dieses Arbeitsprogramms gelten folgende Bestimmungen:

  1. Litera a
    Die entsendende Seite stellt der empfangenden Seite alle notwendigen Unterlagen über die Kandidaten für das nächste Studienjahr, einschließlich der Angaben über das wissenschaftliche Vorhaben, jeweils bis 15. April zur Verfügung.
  2. Litera b
    Die empfangende Seite teilt der entsendenden Seite innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Unterlagen ihre Entscheidung über die Annahme der vorgeschlagenen Kandidaten unter Bekanntgabe des Studienortes mit.
  3. Litera c
    Die Reisekosten des Stipendiaten zum ersten und vom letzten Studienort im Empfangsstaat trägt die entsendende Seite.
  4. Litera d
    Die Seite der Deutschen Demokratischen Republik gewährt österreichischen Stipendiaten:
    1. Ziffer eins
      die unentgeltliche Bereitstellung einer angemessenen Unterkunft,
    2. Ziffer 2
      ein monatliches Stipendium von 550 Mark für promovierte Akademiker, 500 Mark für Aspiranten (Doktoranden), 350 Mark für nichtpromovierte Nachwuchswissenschaftler und 280 Mark für Studenten,
    3. Ziffer 3
      die Befreiung von Studiengebühren sowie die unentgeltliche Benutzung von Bibliotheken, Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaten und Geräten, soweit die Durchführung des wissenschaftlichen Vorhabens dies erfordert,
    4. Ziffer 4
      Abgeltung der Kosten für Reisen in der Deutschen Demokratischen Republik, die im wissenschaftlichen Arbeitsprogramm vorgesehen sind, sowie für Reisen, die darüber hinaus von der zuständigen akademischen Institution als notwendig beantragt werden.
  5. Litera e
    Die österreichische Seite gewährt Stipendiaten aus der Deutschen
Demokratischen Republik:
  1. Ziffer eins
    ein monatliches Stipendium von 5 700 öS für Studierende, 6 200 öS für graduierte Akademiker und 7 200 öS für Assistenten und Dozenten,
  2. Ziffer 2
    bei mindestens einsemestrigem Studienaufenthalt ein einmaliges Startgeld von 2 500 öS sowie ein Büchergeld von 1 000 öS pro Semester,
  3. Ziffer 3
    Befreiung von Studiengebühren sowie die kostenlose Benutzung von Bibliotheken, Laboratorien, wissenschaftlichen Apparaten und Geräten, soweit die Durchführung des wissenschaftlichen Vorhabens dies erfordert,
  4. Ziffer 4
    Vermittlung von Unterkünften, deren Kosten aus dem Stipendium zu bestreiten sind. Falls eine Unterbringung in einem Studentenheim nicht möglich ist, wird eine angemessene monatliche Wohnungszulage gewährt,
  5. Ziffer 5
    Abgeltung der Kosten für Reisen in Österreich, die im wissenschaftlichen Arbeitsprogramm vorgesehen sind, sowie für jene Reisen, die darüber hinaus von der zuständigen akademischen Institution als notwendig beantragt werden.

Gesetzesnummer

10009662

Dokumentnummer

NOR12122345

Alte Dokumentnummer

N7198813296H