Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft - Zusammenarbeit (1988 - 1991)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 311/1988Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 60Artikel 60
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 60
Die empfangende Seite übernimmt bei akuten Erkrankungen und Unfällen, ausgenommen chronische Erkrankungen und Zahnprothesen, von im Rahmen dieses Arbeitsprogramms empfangenen Bürgern des anderen Staates die anfallenden Kosten für die ambulante und stationäre medizinische Betreuung einschließlich für die erforderlichen Arzneimittel und den Krankentransport innerhalb des Empfangsstaates.
Dokumentnummer
NOR12122346
Alte Dokumentnummer
N7198813297H