Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft - Zusammenarbeit (1988 - 1991)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 311/1988Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 62Artikel 62
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 62
Für die Durchführung von Ausstellungen gelten, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, folgende Bestimmungen:
Die entsendende Seite trägt die Kosten für den Transport zum ersten Ausstellungsort im Empfangsstaat. Transportkosten innerhalb des Empfangsstaates und Kosten für den Rücktransport der Ausstellung trägt die empfangende Seite. Erfolgt statt des Rücktransportes der Transport in ein Drittland, trägt der Empfangsstaat die Transportkosten nur bis zu einer Höhe, die den Kosten eines Rücktransportes zum Bestimmungsort im Entsendestaat entspricht.
Die für die Herstellung eines Kataloges erforderlichen Materialien werden dem Empfangsstaat mindestens drei Monate vor dem Eröffnungstermin übermittelt.
Die empfangende Seite trägt die Kosten für die Organisation, die Werbung und den Druck der Kataloge und Plakate.
Die empfangende Seite übernimmt die volle Haftung für die Leihgaben ab deren ständigen Standort im Entsendestaat bis zum Ausstellungsort, während der Zeit des Aufenthaltes der Leihgaben im Empfangsstaat und während des Rücktransportes zum ständigen Standort der Leihgaben im Entsendestaat.
Anfallende Restaurierungsarbeiten an Ausstellungsobjekten bedürfen der Zustimmung der entsendenden Seite.
Dokumentnummer
NOR12122348
Alte Dokumentnummer
N7198813299H