Rechtstracker.at

Art. 64

Fassungen
01.08.1988 bis 31.07.1991 — BGBl. Nr. 311/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6401.08.198831.07.1991 BGBl. Nr. 311/1988 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft - Zusammenarbeit (1988 - 1991)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1988,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 64

Inkrafttretensdatum

01.08.1988BGBl. Nr. 311/1988

Außerkrafttretensdatum

31.07.1991

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 64

Dieses Übereinkommen wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Es wird angestrebt, Verhandlungen über das darauffolgende Übereinkommen in der ersten Jahreshälfte 1991 in Berlin durchzuführen. Das vorliegende Übereinkommen kann auf diplomatischem Wege bis zum 30. Juni 1992 verlängert werden.

Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem das Übereinkommen unterzeichnet wurde.

Ausgefertigt und unterzeichnet in Wien am 18. Mai 1988 in zwei Originalen in deutscher Sprache.

Gesetzesnummer

10009662

Dokumentnummer

NOR12122350

Alte Dokumentnummer

N7198813301H