Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft - Zusammenarbeit (1988 - 1991)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 311/1988Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 64Artikel 64
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 64
Dieses Übereinkommen wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Es wird angestrebt, Verhandlungen über das darauffolgende Übereinkommen in der ersten Jahreshälfte 1991 in Berlin durchzuführen. Das vorliegende Übereinkommen kann auf diplomatischem Wege bis zum 30. Juni 1992 verlängert werden.
Es tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem das Übereinkommen unterzeichnet wurde.
Ausgefertigt und unterzeichnet in Wien am 18. Mai 1988 in zwei Originalen in deutscher Sprache.
Dokumentnummer
NOR12122350
Alte Dokumentnummer
N7198813301H