Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
01.08.1988 bis 31.07.1991 — BGBl. Nr. 311/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.08.198831.07.1991 BGBl. Nr. 311/1988 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft - Zusammenarbeit (1988 - 1991)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1988,

Typ

Vertrag – DDR

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.08.1988BGBl. Nr. 311/1988

Außerkrafttretensdatum

31.07.1991

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Beide Seiten fördern Initiativen, um die Literatur des anderen Landes, einschließlich der Kinder- und Jugendliteratur, in der zwischen den entsprechenden Einrichtungen vereinbarten Form bekannt zu machen, und nützen die Möglichkeit, literarische Werke durch Veröffentlichungen und andere geeignete Formen zu verbreiten.
  2. Absatz 2,Sie empfehlen die gegenseitige Teilnahme an internationalen Buchausstellungen und Messen, darunter an
    • Strichaufzählung
      der Internationalen Leipziger Buchmesse,
    • Strichaufzählung
      der Ausstellung „Schönste Bücher aus aller Welt'' in Leipzig,
    • Strichaufzählung
      der Internationalen Buchkunstausstellung (iba) in Leipzig, 1989, und
    • Strichaufzählung
      vergleichbaren Buchausstellungen in Österreich.
  3. Absatz 3,Die österreichische Seite weist darauf hin, daß von der Stadt Wien jährlich drei bis vier Autoren aus der Deutschen Demokratischen Republik eingeladen werden.

Schlagworte

Kinderliteratur

Gesetzesnummer

10009662

Dokumentnummer

NOR12122293

Alte Dokumentnummer

N7198813244H