Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.09.1988 — BGBl. Nr. 285/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.09.1988 BGBl. Nr. 285/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wahl der Klassenelternvertreter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1988,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1988BGBl. Nr. 285/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehr Kandidaten entscheidet das vom Wahlvorsitzenden zu ziehende Los, wer Klassenelternvertreter bzw. Stellvertreter wird.
  2. Absatz 2,Der Wahlvorsitzende hat Ort und Zeit der Wahl sowie das Wahlergebnis schriftlich festzuhalten.
  3. Absatz 3,Das Wahlergebnis ist in der Schule anzuschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2016

Gesetzesnummer

10009663

Dokumentnummer

NOR12122197

Alte Dokumentnummer

N7198810977X