Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1988Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 11
Die Vertragsparteien unterstützen die Einladung von Universitäts- und Hochschulprofessoren bzw. -dozenten seitens ihrer Universitäten und Fakultäten zu kürzeren Studienaufenthalten und zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen. Die Gesamtdauer dieser Aufenthalte wird während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens maximal 70 Personentage betragen.
Schlagworte
Universitätsprofessor, Universitätsdozent,
Hochschuldozent
Dokumentnummer
NOR12122215
Alte Dokumentnummer
N7198813004H