Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
01.06.1988 bis 31.05.1992 — BGBl. Nr. 277/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1401.06.198831.05.1992 BGBl. Nr. 277/1988 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.06.1988BGBl. Nr. 277/1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 14

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit im Bereich des Bildungswesens und der Pädagogik zum Zwecke des Studiums des Bildungswesens des anderen Vertragsstaates als auch den Austausch entsprechender Literatur und sonstigen Materials.
  2. Absatz 2,Im Rahmen dieser Zusammenarbeit tauschen die Vertragsparteien während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Experten in diesem Bereich zu Studienbesuchen in einer Gesamtdauer von je maximal 30 Personentagen aus.
  3. Absatz 3,Diese Zusammenarbeit werden durchführen:von österreichischer Seite:
    • Strichaufzählung
      Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport
    von jugoslawischer Seite:
    • Strichaufzählung
      Amt zur Förderung der Erziehung und Bildung der Sozialistischen Republik Serbien
    • Strichaufzählung
      Republikskomitee für Erziehung, Bildung und Sport der Sozialistischen Republik Slowenien
    • Strichaufzählung
      Republikskomitee für Unterricht, Kultur, Sport und technische Bildung der Sozialistischen Republik Kroatien und Anstalt für den bildungspädagogischen Dienst Kroatiens.
  4. Absatz 4,Der vorgesehene Austausch wird auf diplomatischem Wege abgewickelt.

Gesetzesnummer

10009665

Dokumentnummer

NOR12122218

Alte Dokumentnummer

N7198813007H