Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1988Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit im Bereich des Bildungswesens und der Pädagogik zum Zwecke des Studiums des Bildungswesens des anderen Vertragsstaates als auch den Austausch entsprechender Literatur und sonstigen Materials.
(2)Absatz 2,Im Rahmen dieser Zusammenarbeit tauschen die Vertragsparteien während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Experten in diesem Bereich zu Studienbesuchen in einer Gesamtdauer von je maximal 30 Personentagen aus.
(3)Absatz 3,Diese Zusammenarbeit werden durchführen:von österreichischer Seite:
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport
von jugoslawischer Seite:
Amt zur Förderung der Erziehung und Bildung der Sozialistischen Republik Serbien
Republikskomitee für Erziehung, Bildung und Sport der Sozialistischen Republik Slowenien
Republikskomitee für Unterricht, Kultur, Sport und technische Bildung der Sozialistischen Republik Kroatien und Anstalt für den bildungspädagogischen Dienst Kroatiens.
(4)Absatz 4,Der vorgesehene Austausch wird auf diplomatischem Wege abgewickelt.
Dokumentnummer
NOR12122218
Alte Dokumentnummer
N7198813007H