Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
01.06.1988 bis 31.05.1992 — BGBl. Nr. 277/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1601.06.198831.05.1992 BGBl. Nr. 277/1988 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.06.1988BGBl. Nr. 277/1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien ermutigen, insbesondere im Hinblick auf die kroatische und slowenische Volksgruppe in Österreich, zum Studium der Sprachen und Literatur der Völker und Volksgruppen der anderen Vertragspartei. Sie fördern den Unterricht der Sprachen sowie der Kultur- und Landeskunde des jeweils anderen Vertragsstaates, insbesondere mit dem Ziel der Förderung des Unterrichts in der Muttersprache in Schulen und Vorschuleinrichtungen, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Grundschule stehen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien begrüßen eine Zusammenarbeit zum Zwecke eines fachlichen Erfahrungsaustausches auf dem Gebiete des zweisprachigen Unterrichts und bezüglich der Bilinguistik.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien begrüßen den Austausch von fachlich geeigneten Lehrern, den Austausch von entsprechenden Lehrbüchern und anderen Lehrmitteln und ergänzender Literatur sowie die Teilnahme an Veranstaltungen wie Fachseminaren und Sommerkursen auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates.
  4. Absatz 4,Die Vertragsparteien begrüßen ferner einen fachlichen Erfahrungsaustausch bei der künftigen Gestaltung von Unterrichtsmitteln, insbesondere Lehrbüchern, sowie bei der Organisation und Vorbereitung des Inhalts von Seminaren zur Fortbildung von Lehrern der deutschen, kroatischen und slowenischen Sprache.

Konkrete Vereinbarungen darüber werden auf diplomatischem Wege getroffen. Die Nominierung der Experten und Kandidaten erfolgt im Einvernehmen mit dem Entsendestaat.

  1. Absatz 5,Außerdem werden beide Vertragsparteien zu Professoren-, Lehrer-, Studenten- und Schülerseminaren, die in Österreich oder in Jugoslawien stattfinden, auf diplomatischem Wege einladen.

Die Nominierung der Kandidaten erfolgt im Einvernehmen mit dem Entsendestaat.

Schlagworte

Kulturkunde, Professorenseminar, Lehrerseminar, Studentenseminar

Gesetzesnummer

10009665

Dokumentnummer

NOR12122220

Alte Dokumentnummer

N7198813009H