Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1988Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 17
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen beider Länder bezüglich der Fragen des regelmäßigen Schulunterrichtes der Kinder von zeitweilig in Österreich beschäftigten jugoslawischen Arbeitnehmern, insbesondere der Förderung und Erweiterung des muttersprachlichen Zusatzunterrichtes für alle Altersstufen.
(2)Absatz 2,Zu diesem Ziel wird die „Gemischte österreichisch-jugoslawische Expertenkommission für die Schulung der Kinder von zeitweilig in Österreich beschäftigten jugoslawischen Arbeitnehmern'' sowie ihre „Projektgruppe für die muttersprachliche Betreuung jugoslawischer Kinder in österreichischen Kindergärten'' und ihre „Arbeitsgruppe für die Ausbildung Jugendlicher'' Maßnahmen zur weiteren Förderung der Schulungsbedingungen der jugoslawischen Kinder und Jugendlichen vorschlagen.
Dokumentnummer
NOR12122221
Alte Dokumentnummer
N7198813010H