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Art. 17

Fassungen
01.06.1988 bis 31.05.1992 — BGBl. Nr. 277/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1701.06.198831.05.1992 BGBl. Nr. 277/1988 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.06.1988BGBl. Nr. 277/1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 17

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen beider Länder bezüglich der Fragen des regelmäßigen Schulunterrichtes der Kinder von zeitweilig in Österreich beschäftigten jugoslawischen Arbeitnehmern, insbesondere der Förderung und Erweiterung des muttersprachlichen Zusatzunterrichtes für alle Altersstufen.
  2. Absatz 2,Zu diesem Ziel wird die „Gemischte österreichisch-jugoslawische Expertenkommission für die Schulung der Kinder von zeitweilig in Österreich beschäftigten jugoslawischen Arbeitnehmern'' sowie ihre „Projektgruppe für die muttersprachliche Betreuung jugoslawischer Kinder in österreichischen Kindergärten'' und ihre „Arbeitsgruppe für die Ausbildung Jugendlicher'' Maßnahmen zur weiteren Förderung der Schulungsbedingungen der jugoslawischen Kinder und Jugendlichen vorschlagen.

Gesetzesnummer

10009665

Dokumentnummer

NOR12122221

Alte Dokumentnummer

N7198813010H