Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1988Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 18
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien werden mittels der zuständigen Behörden Dokumentationsmaterial über Geschichte, Geographie und Kultur des anderen Staates zum Ziel einer objektiven Darstellung des eigenen Landes in den Schulbüchern des anderen Staates austauschen.
(2)Absatz 2,Zu diesem Zweck werden während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Treffen von Experten mit dem Ziele der Überprüfung von Lehrbüchern, insbesondere von Lehrbüchern für Geschichte und Geographie, die im anderen Land verwendet werden, organisiert.
Dokumentnummer
NOR12122222
Alte Dokumentnummer
N7198813011H