Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1988Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 21
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien begrüßen den Austausch von Musik- und Bühnenensembles und Solisten, sowie deren Teilnahme an internationalen Musik- und Theaterveranstaltungen, die in dem einen und dem anderen Staat auf nichtkommerzieller oder kommerzieller Ebene stattfinden.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Gastspiele von zwei bis drei Ensembles im jeweils anderen Vertragsstaat auf nichtkommerzieller Ebene durchzuführen.
Schlagworte
Musikensemble, Musikveranstaltung
Dokumentnummer
NOR12122225
Alte Dokumentnummer
N7198813014H