Rechtstracker.at

Art. 24

Fassungen
01.06.1988 bis 31.05.1992 — BGBl. Nr. 277/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2401.06.198831.05.1992 BGBl. Nr. 277/1988 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.06.1988BGBl. Nr. 277/1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 24

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien werden die Entsendung von Einladungen seitens der Veranstalter zur Teilnahme von Vertretern aus dem anderen Staat als Beobachter an internationalen Musik- und Theaterveranstaltungen unterstützen.
  2. Absatz 2,Die entsprechenden Veranstalter in Jugoslawien werden während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Einladungen für die Teilnahme der österreichischen Experten an folgenden Veranstaltungen aussprechen:
    • Strichaufzählung
      Festival des jugoslawischen Theaters in Sarajevo (1 Beobachter, 1987, für die Dauer von 7 Tagen)
    • Strichaufzählung
      Biennale des jugoslawischen Puppentheaters, Bugojno (1 Beobachter während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens für die Dauer von 7 Tagen)
    • Strichaufzählung
      Jugoslawische Theaterspiele (ein Beobachter alljährlich)
    • Strichaufzählung
      Internationales Symposium der Theaterkritiker und der Theaterwissenschafter in Novi Sad (ein Teilnehmer, 1988).
  3. Absatz 3,Die österreichische Seite wird die Einladung der jugoslawischen Experten als Beobachter an folgenden Veranstaltungen unterstützen:
    • Strichaufzählung
      Tage der neuen Musik in Feldkirch
    • Strichaufzählung
      Szene der Jugend in Salzburg
    • Strichaufzählung
      Internationale Theaterwoche „Spektrum''
    • Strichaufzählung
      Steirischer Herbst
    • Strichaufzählung
      Kärntner Kulturtage - Koroski kulturni dnevi
    • Strichaufzählung
      Niederösterreichisches Donaufestival.

Für diesen Austausch stellt die österreichische Seite während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens 21 Personentage zur Verfügung.

Schlagworte

Musikveranstaltung

Gesetzesnummer

10009665

Dokumentnummer

NOR12122228

Alte Dokumentnummer

N7198813017H