Rechtstracker.at

Art. 26

Fassungen
01.06.1988 bis 31.05.1992 — BGBl. Nr. 277/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2601.06.198831.05.1992 BGBl. Nr. 277/1988 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

01.06.1988BGBl. Nr. 277/1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 26

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit der musikalischen Jugendorganisationen, der Musikschulen und der Konservatorien.
  2. Absatz 2,Die Serbische Musikjugend wird jungen Musikern aus Österreich Einladungen zum 17., 18. und 19. Internationalen Wettbewerb der Serbischen Musikjugend in Belgrad entsenden.

Die österreichische Seite wird die Veranstalter der Wettbewerbe für junge Musiker in Österreich anregen, Einladungen zur Teilnahme junger Musiker aus der Sozialistischen Republik Serbien zu diesen Wettbewerben auszusprechen.

  1. Absatz 3,Das Kulturzentrum der Internationalen Föderation der Musikalischen Jugend in Groznjan und die Musikalische Jugend Österreichs werden während der Geltungsdauer des Übereinkommens den Austausch von Musikern, Lehrern und Professoren realisieren.

Gesetzesnummer

10009665

Dokumentnummer

NOR12122230

Alte Dokumentnummer

N7198813019H