Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1988Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 26
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit der musikalischen Jugendorganisationen, der Musikschulen und der Konservatorien.
(2)Absatz 2,Die Serbische Musikjugend wird jungen Musikern aus Österreich Einladungen zum 17., 18. und 19. Internationalen Wettbewerb der Serbischen Musikjugend in Belgrad entsenden.
Die österreichische Seite wird die Veranstalter der Wettbewerbe für junge Musiker in Österreich anregen, Einladungen zur Teilnahme junger Musiker aus der Sozialistischen Republik Serbien zu diesen Wettbewerben auszusprechen.
(3)Absatz 3,Das Kulturzentrum der Internationalen Föderation der Musikalischen Jugend in Groznjan und die Musikalische Jugend Österreichs werden während der Geltungsdauer des Übereinkommens den Austausch von Musikern, Lehrern und Professoren realisieren.
Dokumentnummer
NOR12122230
Alte Dokumentnummer
N7198813019H