Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1988Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 38
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit zwischen
den Institutionen für Denkmalschutz in beiden Staaten, insbesondere
Bundesdenkmalamt Wien - Denkmalamt der Sozialistischen
Republik Kroatien, Zagreb
Bundesdenkmalamt Wien - Amt der Sozialistischen Republik
Slowenien zum Schutz der
Natur und des kulturellen
Erbes, Ljubljana
Bundesdenkmalamt Wien - Republiksamt für Denkmalschutz der
Sozialistischen Republik Serbien,
Belgrad
Bundesdenkmalamt Wien - Republiksamt für Denkmal- und
Naturschutz der Sozialistischen
Republik Bosnien und Herzegowina,
Sarajevo
(2)Absatz 2,Im Rahmen dieser Zusammenarbeit tauschen die Vertragsparteien Fachleute auf dem Gebiet des Schutzes und der Erhaltung von Kulturdenkmälern zu Studienaufenthalten aus. Die Gesamtdauer dieser Aufenthalte wird während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens je 45 Personentage betragen.