Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1988Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 41Artikel 41
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 41
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien ermutigen zur unmittelbaren Zusammenarbeit ihrer Archive zum Zweck des Austausches von Fachleuten zu Forschungen, von Kopien und Mikrofilmen von Archivalien sowie Publikationen im Einklang mit den geltenden Bestimmungen.
(2)Absatz 2,Die jugoslawische Seite äußert den Wunsch, nach Bedarf Archivexperten zwecks Forschungsarbeiten auf eigene Kosten zu entsenden.
Dokumentnummer
NOR12122245
Alte Dokumentnummer
N7198813034H