Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1988Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 44Artikel 44
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 44
Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit zwischen österreichischen und jugoslawischen Verlagen zum Zweck des Drucks, der Herausgabe und der Einfuhr von Büchern und sonstigen Druckerzeugnissen. Ferner werden die Vertragsparteien den zuständigen Behörden bzw. Unternehmen empfehlen, im Rahmen der Rechtsvorschriften die Einfuhr dieser Druckwerke, die in einer der Sprachen der Vertragsparteien verfaßt sind, zu erleichtern, wie auch, daß das Verfahren zur Erteilung der Einfuhrgenehmigungen beschleunigt wird.
Dokumentnummer
NOR12122248
Alte Dokumentnummer
N7198813037H