Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1988Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
II. HOCHSCHULWESEN UND BILDUNGrömisch zwei. HOCHSCHULWESEN UND BILDUNG
Artikel 5
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien gewähren in jedem Studienjahr Studierenden und graduierten Akademikern sowie wissenschaftlichen Nachwuchskräften und Künstlern aus dem anderen Vertragsstaat zur Spezialisierung und fachlichen Fortbildung durch Vermittlung der zuständigen Behörden Stipendien im Umfang von 36 Monaten.
(2)Absatz 2,Die Mindestdauer eines Stipendiums beträgt 3 Monate.
Dokumentnummer
NOR12122209
Alte Dokumentnummer
N7198812998H