Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1988Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 51Artikel 51
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
IV. SONSTIGE FORMEN DER ZUSAMMENARBEITrömisch vier. SONSTIGE FORMEN DER ZUSAMMENARBEIT
Artikel 51
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit zwischen Organisationen der einzelnen Republiken und Provinzen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Bundesländer der Republik Österreich aus verschiedenen Kulturbereichen, sowie die direkte Zusammenarbeit von Städten und Gemeinden beider Länder mit dem Ziel des Austausches von Gastspielen von Musik- und Schauspielensembles, der Veranstaltung von Ausstellungen bildender Kunst, des Austausches von Kulturschaffenden und Künstlern, der Veranstaltung von Kulturtagen sowie wissenschaftlicher Treffen und Bildungssymposien. Die Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen den kulturellen und wissenschaftlichen Vereinigungen unter Einschluß der entsprechenden Organisationen der Volksgruppen.
(2)Absatz 2,Beide Seiten unterstützen die Abhaltung des Internationalen Kulturhistorischen Symposiums Mogersdorf.
Dokumentnummer
NOR12122255
Alte Dokumentnummer
N7198813044H