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Art. 51

Fassungen
01.06.1988 bis 31.05.1992 — BGBl. Nr. 277/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5101.06.198831.05.1992 BGBl. Nr. 277/1988 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,

Typ

Vertrag – Jugoslawien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 51

Inkrafttretensdatum

01.06.1988BGBl. Nr. 277/1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.1992

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

römisch vier. SONSTIGE FORMEN DER ZUSAMMENARBEIT

Artikel 51

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien unterstützen die direkte Zusammenarbeit zwischen Organisationen der einzelnen Republiken und Provinzen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Bundesländer der Republik Österreich aus verschiedenen Kulturbereichen, sowie die direkte Zusammenarbeit von Städten und Gemeinden beider Länder mit dem Ziel des Austausches von Gastspielen von Musik- und Schauspielensembles, der Veranstaltung von Ausstellungen bildender Kunst, des Austausches von Kulturschaffenden und Künstlern, der Veranstaltung von Kulturtagen sowie wissenschaftlicher Treffen und Bildungssymposien. Die Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit zwischen den kulturellen und wissenschaftlichen Vereinigungen unter Einschluß der entsprechenden Organisationen der Volksgruppen.
  2. Absatz 2,Beide Seiten unterstützen die Abhaltung des Internationalen Kulturhistorischen Symposiums Mogersdorf.

Schlagworte

Musikensemble

Gesetzesnummer

10009665

Dokumentnummer

NOR12122255

Alte Dokumentnummer

N7198813044H