Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1988Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 53Artikel 53
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 53
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien tauschen Informationen zu Jugendfragen aus, mit dem Ziel, die Möglichkeit zu prüfen, Kontakte zwischen einschlägigen Einrichtungen und Organisationen herzustellen.
(2)Absatz 2,Zur Förderung der Kontakte auf dem Gebiete der außerschulischen Jugenderziehung tauschen die Vertragsparteien während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zwei Experten in einer Gesamtdauer von je 14 Personentagen aus.
Dokumentnummer
NOR12122257
Alte Dokumentnummer
N7198813046H