Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1988Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 56Artikel 56
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 56
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien ermutigen zur weiteren Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports.
(2)Absatz 2,Die österreichische Seite wird im Rahmen des alle zwei Jahre stattfindenden internationalen Schilehrerkurses jugoslawische Schilehrer einladen. Die Kurs- und Aufenthaltskosten trägt die österreichische Seite.
Dokumentnummer
NOR12122260
Alte Dokumentnummer
N7198813049H